Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 319/05 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheblich, weil der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet ist; der Zeuge H. ist nicht bereits im Dezember vom Kaufvertrag zurückgetreten. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 27.903,38 € Goette Kurzwelly Gehrlein Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 124/02 OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2005 - 3 U 67/04 - Kraemer Reichart