|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 234/06
- vom
- 25. Januar 2011
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
- Dr. Drescher, Born und Sunder
- beschlossen:
- Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
- Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
-
- Gründe:
- 1
-
- Der Kostenansatz ist richtig. Die vom Beklagten gezahlten Gerichtskosten für die Revisionsinstanz sind nicht wegen einer Kostenbefreiung der Klägerin - entsprechend der Kostenverteilung im Beschluss des Senats vom
- 7. Januar 2008 - zu einem Siebtel zurückzuzahlen.
-
- 2
-
- Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG).
-
- 3
-
- Die Klägerin ist vor den Gerichten des Bundes nicht kostenbefreit. Dass
- sie entsprechend der dem Landgericht vorgelegten Bescheinigung als Mitglied
- des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg angeschlossen
- sein und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Landesjustizkos-
-
- -3-
-
- tengesetzes Gebührenfreiheit genießen soll, führt nicht zur Kostenbefreiung vor
- dem Bundesgerichtshof. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nur für
- Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 4).
- 4
-
- Für den Bund gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl 1884, I, 1, RGGebFrhV) fort (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJWRR 2007, 644 Rn. 5). Danach besteht keine Kostenfreiheit für die Klägerin. Von
- der Zahlung von Gebühren befreit sind nach § 1 Nr. 1 RG-GebFrhV öffentliche
- Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und
- andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte
- Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen. Die Klägerin
- betreibt weder eine der genannten Anstalten noch ist sie eine Stiftung. Sie unterhält nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Einrichtungen der
- Altenhilfe, insbesondere Altenheime, in der Rechtsform einer GmbH. Nach § 1
- Nr. 3 RG-GebFrhV sind Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien
- kostenbefreit, deren Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen.
- Unter Kirchen im Sinn dieser Vorschrift ist das mit Kirche, Pfarrei, Vikariat,
- Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut zu verstehen. Die Gebührenfreiheit kommt nicht den Kirchengesellschaften und Religionsgemeinschaften als solchen, sondern den in ihnen bestehenden rechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Aufgrund dieser Einschränkungen ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger
- Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter, bedürftiger Träger von Kirchengut von Gerichtskosten befreit (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006
- - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 8). Weder ist die Klägerin Trägerin von
-
- -4-
-
- Kirchengut noch ist vorgetragen, dass ihre etatmäßigen Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
-
- Bergmann
-
- Caliebe
- Born
-
- Drescher
- Sunder
-
- Vorinstanzen:
- LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2006 - 20 O 664/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -
-
|