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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 34/03
  4. vom
  5. 17. Dezember 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003
  9. durch
  10. den
  11. Vorsitzenden
  12. Richter
  13. Dr. h.c. Röhricht
  14. und
  15. die
  16. Richter
  17. Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
  18. beschlossen:
  19. Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der
  20. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des
  21. Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.
  22. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
  23. des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  24. Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
  25. nicht erhoben.
  26. Beschwerdewert: 518,40
  27. Gründe:
  28. I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im
  29. Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-
  30. -3-
  31. gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht
  32. zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Einschränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des
  33. Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung
  34. des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
  35. vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der
  36. das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die
  37. Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem
  38. Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.
  39. Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet zu werden, weiter.
  40. II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein
  41. erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen
  42. (§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des
  43. § 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung
  44. des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober
  45. 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.
  46. -4-
  47. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO
  48. als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende
  49. Zulassung nicht vorliegt.
  50. a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine unzulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der
  51. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil
  52. nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der
  53. Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.
  54. Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in
  55. § 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen
  56. und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die
  57. Rechtsbeschwerde
  58. ausdrücklich
  59. nicht
  60. zugelassen
  61. hat
  62. (Sen.Beschl.
  63. v.
  64. 24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).
  65. Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde
  66. im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574
  67. Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vorzusehen.
  68. b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des
  69. -5-
  70. Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine
  71. Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich
  72. nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche
  73. Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils
  74. selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare
  75. Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der ausdrücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem
  76. Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.
  77. 3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung
  78. kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde
  79. durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeutung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an
  80. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Betracht.
  81. Röhricht
  82. Goette
  83. Graf
  84. Kraemer
  85. Strohn