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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 89/09
- vom
- 28. September 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Nachträglicher Leitsatz
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
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- nein
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- BGHR:
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- ja
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- ZPO § 128 Abs. 4, § 148
- Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
- BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - I ZR 89/09 - OLG Frankfurt/Main
- LG Wiesbaden
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
- Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
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- beschlossen:
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- Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim
- Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens gegen das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera
- vom 14. Dezember 2010 (5 K 155/09 Ge) ausgesetzt (§ 148 ZPO).
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- Gründe:
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- Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die dem Beklagten zu 1 im Jahre 1990 vom Gewerbeamt der Stadt Gera erteilte Gewerbeerlaubnis ungeachtet § 4 Abs. 4 GlüStV das Recht umfasst, Personen im Bundesland Hessen Sportwetten über das Internet anzubieten. Das Verwaltungsgericht
- Gera hat dies bejaht. Es hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt, dass die
- hiesige Beklagte zu 1 im Hinblick auf die ihr 1990 erteilte Gewerbeerlaubnis
- nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nicht darin beschränkt werden
- kann, fortgesetzt über das Internet Sportwetten abzuschließen, gleichgültig an
- welchem Ort sich der Spieler bei der Abgabe der Wette in Deutschland aufhält,
- und für ihre Tätigkeit zu werben. Das Verfahren über die Berufung der Klägerin
- gegen dieses Urteil ist beim Oberverwaltungsgericht Weimar anhängig
- (3 KO 161/11). Im Hinblick darauf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera möglicherweise nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwal-
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- tungsgerichts vom 1. Juni 2011 steht (8 C 5.10, juris), ist die Aussetzung des
- Rechtsstreits geboten.
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- 2
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- Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Ein Teil des Schrifttums steht allerdings nach wie vor auf dem Standpunkt, eine Aussetzungsentscheidung nach § 148 ZPO könne nur aufgrund
- mündlicher Verhandlung ergehen. Sie stützt sich dabei auf den Beschluss des
- Reichsgerichts vom 15. November 1897 (I 93/97, RGZ 40, 373, 374 f.), wonach
- eine Analogie zu § 248 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht komme (MünchKomm.
- ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl.,
- § 148 Rn. 57; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 148 Rn. 2). Eine Gegenauffassung
- hält dagegen in entsprechender Anwendung von § 248 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 148 Rn. 35; Thomas/Putzo/Reichold,
- ZPO, 32. Aufl., § 148 Rn. 2; vermittelnd Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148
- Rn. 7a). Dabei wird übersehen, dass der Streitfrage, ob eine analoge Anwendung des § 248 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt, durch das Gesetz zur Reform
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- des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) die Grundlage entzogen
- worden ist. Denn seitdem ist in § 128 Abs. 4 ZPO geregelt, dass Entscheidungen, die keine Urteile sind, stets ohne mündliche Verhandlung ergehen können,
- soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148
- Rn. 35; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 148 Rn. 8; Saenger/Wöstmann, ZPO,
- 4. Aufl., § 148 Rn. 7; Dörr in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 1).
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- Bornkamm
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- Büscher
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- Kirchhoff
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- Schaffert
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- Löffler
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- Vorinstanzen:
- LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.03.2007 - 11 O 56/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 U 93/07 -
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