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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 89/09
vom
28. September 2011
in dem Rechtsstreit
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 128 Abs. 4, § 148
Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - I ZR 89/09 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim
Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens gegen das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera
vom 14. Dezember 2010 (5 K 155/09 Ge) ausgesetzt (§ 148 ZPO).
Gründe:
1
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die dem Beklagten zu 1 im Jahre 1990 vom Gewerbeamt der Stadt Gera erteilte Gewerbeerlaubnis ungeachtet § 4 Abs. 4 GlüStV das Recht umfasst, Personen im Bundesland Hessen Sportwetten über das Internet anzubieten. Das Verwaltungsgericht
Gera hat dies bejaht. Es hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt, dass die
hiesige Beklagte zu 1 im Hinblick auf die ihr 1990 erteilte Gewerbeerlaubnis
nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nicht darin beschränkt werden
kann, fortgesetzt über das Internet Sportwetten abzuschließen, gleichgültig an
welchem Ort sich der Spieler bei der Abgabe der Wette in Deutschland aufhält,
und für ihre Tätigkeit zu werben. Das Verfahren über die Berufung der Klägerin
gegen dieses Urteil ist beim Oberverwaltungsgericht Weimar anhängig
(3 KO 161/11). Im Hinblick darauf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera möglicherweise nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwal-
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tungsgerichts vom 1. Juni 2011 steht (8 C 5.10, juris), ist die Aussetzung des
Rechtsstreits geboten.
2
Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Ein Teil des Schrifttums steht allerdings nach wie vor auf dem Standpunkt, eine Aussetzungsentscheidung nach § 148 ZPO könne nur aufgrund
mündlicher Verhandlung ergehen. Sie stützt sich dabei auf den Beschluss des
Reichsgerichts vom 15. November 1897 (I 93/97, RGZ 40, 373, 374 f.), wonach
eine Analogie zu § 248 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht komme (MünchKomm.
ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl.,
§ 148 Rn. 57; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 148 Rn. 2). Eine Gegenauffassung
hält dagegen in entsprechender Anwendung von § 248 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 148 Rn. 35; Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 32. Aufl., § 148 Rn. 2; vermittelnd Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 148
Rn. 7a). Dabei wird übersehen, dass der Streitfrage, ob eine analoge Anwendung des § 248 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt, durch das Gesetz zur Reform
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des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) die Grundlage entzogen
worden ist. Denn seitdem ist in § 128 Abs. 4 ZPO geregelt, dass Entscheidungen, die keine Urteile sind, stets ohne mündliche Verhandlung ergehen können,
soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148
Rn. 35; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 148 Rn. 8; Saenger/Wöstmann, ZPO,
4. Aufl., § 148 Rn. 7; Dörr in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 1).
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Schaffert
Löffler
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.03.2007 - 11 O 56/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 U 93/07 -