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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 24/13
  4. vom
  5. 9. Juli 2013
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und
  11. Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
  12. am 9. Juli 2013
  13. beschlossen:
  14. Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil
  15. des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes NordrheinWestfalen vom 14. Dezember 2012 zugelassen.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
  20. II.
  21. 2
  22. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag
  23. hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger hinreichend dargelegt
  24. hat, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
  25. - 3 -
  26. 3
  27. Der Anwaltsgerichtshof hat am Freitag, den 14. Dezember 2012 um
  28. 11.30 Uhr in Abwesenheit des Klägers die mündliche Verhandlung durchgeführt
  29. und am Schluss der Sitzung ein klageabweisendes Urteil verkündet. Der Kläger
  30. hatte zuvor mit Fax vom 14. Dezember 2012 - eingegangen auf der auch für
  31. den Anwaltsgerichtshof maßgeblichen Telefax-Stelle des Oberlandesgerichts
  32. Hamm um kurz nach 2 Uhr nachts - die Vertagung der mündlichen Verhandlung
  33. unter Glaubhaftmachung seiner krankheitsbedingten Verhinderung beantragt.
  34. Dieser mit "DRINGEND - SOFORT VORLEGEN" in Fettdruck überschriebene
  35. Schriftsatz ist dem Anwaltsgerichtshof nicht vorgelegt worden, sondern von der
  36. Telefax-Stelle an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs weitergeleitet
  37. worden, wo er erst am Montag, den 17. Dezember 2012 vorlag.
  38. 4
  39. Da der begründete Vertagungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, verletzte die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit
  40. des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Hierbei spielt es keine
  41. Rolle, dass dem 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs der Vertagungsantrag nicht
  42. bekannt war. Denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es insoweit nicht
  43. an (vgl. nur BVerfGE 53, 219, 223; 61, 119, 123).
  44. 5
  45. Auf die Frage, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung zusätzlich
  46. noch vorgetragen hätte und ob dieses Vorbringen erheblich gewesen wäre,
  47. kommt es nicht an. Zwar erfordert die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs normalerweise eine entsprechende Darlegung. Dies gilt allerdings nicht,
  48. wenn sich der Verfahrensfehler auf die Teilnahme an der mündlichen Verhand-
  49. - 4 -
  50. lung bezieht, sei es, dass eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht
  51. durchgeführt, sei es, dass einer Partei die Teilnahme an ihr versagt wird. In einem solchen Fall ist stets von einer für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (vgl. Senat, Beschluss
  52. vom 16. April 2012 - AnwZ (Brfg) 10/11, juris Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG,
  53. NJW 2008, 3157 Rn. 4; siehe auch BVerwG, NJW 1986, 1057, 1058; NJW
  54. 1992, 3185, 3186; NJW 1993, 80, 81; NVwZ-RR 1998, 525; NVwZ-RR 1999,
  55. 587; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 138 Rn. 20).
  56. III.
  57. 6
  58. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
  59. einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
  60. VwGO).
  61. Rechtsmittelbelehrung:
  62. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
  63. Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
  64. Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
  65. ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
  66. sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
  67. (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
  68. - 5 -
  69. in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
  70. es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
  71. Tolksdorf
  72. König
  73. Quaas
  74. Seiters
  75. Braeuer
  76. Vorinstanz:
  77. AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 AGH 27/12 -