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- 5 StR 363/11
- (alt: 5 StR 581/10)
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs
- eines Kindes u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Kiel vom 13. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat
- darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung
- noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, durch den
- Beschluss des Senats vom 16. März 2011 (5 StR 581/10) rechtskräftig
- gewordenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils vom 6.
- September 2010 bedurfte, noch gar der Darstellung der Begründung der
- Schuld- und Strafaussprüche, die durch die Entscheidung des Senats
- rechtskräftig abgeändert beziehungsweise in Wegfall geraten sind (vgl. BGH,
- Beschluss vom 19. September 2001 – 3 StR 339/01). Der überflüssige
- Aufwand gefährdet hier nicht den Bestand des Urteils.
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