5 StR 363/11 (alt: 5 StR 581/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, durch den Beschluss des Senats vom 16. März 2011 (5 StR 581/10) rechtskräftig gewordenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils vom 6. September 2010 bedurfte, noch gar der Darstellung der Begründung der Schuld- und Strafaussprüche, die durch die Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeändert beziehungsweise in Wegfall geraten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2001 – 3 StR 339/01). Der überflüssige Aufwand gefährdet hier nicht den Bestand des Urteils. Basdorf Raum Schaal Brause Bellay