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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 84/03
- vom
- 3. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Bielefeld vom 20. November 2002 im
- Strafausspruch aufgehoben.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu
- einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte ohne sein Geständnis der
- abgeurteilten Tat vermutlich nicht zu überführen gewesen wäre, das Tatgeschehen auf einem spontanen Entschluß beruhte, nachteilige Folgen für das
- geschädigte Kind nicht zu erwarten sind, der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er
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- Reue gezeigt und seine Therapiebereitschaft bekundet hat, ist die verhängte
- Freiheitsstrafe von vier Jahren unvertretbar hoch. Sie überschreitet das für
- vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und entspricht nicht dem Grundsatz
- gerechten Schuldausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 5, 6
- m.w.N.). Die Strafe muß daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben, neu zugemessen werden.
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- Tepperwien
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- Kuckein
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- Athing
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