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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 84/03
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vom
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3. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bielefeld vom 20. November 2002 im
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Strafausspruch aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu
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einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte ohne sein Geständnis der
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abgeurteilten Tat vermutlich nicht zu überführen gewesen wäre, das Tatgeschehen auf einem spontanen Entschluß beruhte, nachteilige Folgen für das
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geschädigte Kind nicht zu erwarten sind, der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er
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Reue gezeigt und seine Therapiebereitschaft bekundet hat, ist die verhängte
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Freiheitsstrafe von vier Jahren unvertretbar hoch. Sie überschreitet das für
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vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und entspricht nicht dem Grundsatz
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gerechten Schuldausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 5, 6
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m.w.N.). Die Strafe muß daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben, neu zugemessen werden.
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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