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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 403/11
  4. vom
  5. 28. September 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten B.
  13. wird das Urteil des
  14. Landgerichts Hagen vom 28. März 2011, soweit es diesen
  15. Angeklagten betrifft,
  16. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
  17. versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich
  18. – der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
  19. b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
  20. aufgehoben.
  21. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  22. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  23. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders
  27. schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
  28. verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
  29. mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus
  30. -3-
  31. der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
  32. Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  33. 2
  34. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erzwangen die Angeklagten B.
  35. und H.
  36. unter Drohung mit einer nicht nachweisbar echten und
  37. geladenen Pistole von dem Geschädigten He.
  38. Karte und die Nennung der PIN. Weil He.
  39. die Herausgabe seiner EC-
  40. eine falsche PIN nannte, wurde die
  41. EC-Karte nach dreimaliger falscher Eingabe vom Geldautomaten eingezogen.
  42. Als der bei He.
  43. gebliebene Angeklagte B.
  44. dies erfuhr, schlug er dem Ge-
  45. schädigten mit der Pistole mit Wucht auf den Hinterkopf und trat ihm zudem
  46. mindestens einmal kräftig ins Gesicht, wobei er Arbeitsschuhe mit fester Sohle
  47. trug. Der Geschädigte erlitt u. a. einen Bruch des linken Jochbeins und eine
  48. Platzwunde am Hinterkopf.
  49. 3
  50. 2. Das Landgericht hat durch den Schlag mit der Pistole und den Tritt mit
  51. dem Arbeitsschuh ins Gesicht die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und
  52. Nr. 3a StGB als erfüllt angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
  53. stand.
  54. 4
  55. a) Der Strafschärfungsgrund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
  56. erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich
  57. zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt. Dabei
  58. ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder - nach
  59. Vollendung des Raubes - als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08,
  60. NStZ-RR 2008, 342 und vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376).
  61. Dies gilt auch für schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie
  62. -4-
  63. erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann,
  64. wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind
  65. (BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH,
  66. Beschluss vom 16. Juli 2009 – 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).
  67. 5
  68. b) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schlag mit der
  69. Pistole und der Fußtritt erst erfolgten, nachdem der Angeklagte erfahren hatte,
  70. dass die genannte PIN falsch war und der Bankautomat die Karte eingezogen
  71. hatte, der Versuch mithin fehlgeschlagen und abgeschlossen war. Da die zuvor
  72. zur Erpressung der EC-Karte und der PIN eingesetzten Mittel die Qualifikation
  73. des § 250 Abs. 2 StGB nicht erfüllen, ist der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit
  74. versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich hierzu – der gefährlichen
  75. Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig.
  76. -5-
  77. 6
  78. 3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich
  79. zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich
  80. der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist
  81. über die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu befinden.
  82. Ernemann
  83. Roggenbuck
  84. Franke
  85. Cierniak
  86. Bender