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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 456/05
- vom
- 10. Januar 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Flensburg vom 31. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Zur Rüge, die Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft, verweist der Senat
- ergänzend auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5.
- Tolksdorf
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Hubert
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