BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge, die Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft, verweist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5. Tolksdorf Winkler von Lienen Pfister Hubert