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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 439/11
  4. vom
  5. 12. Januar 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen fahrlässiger Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2012
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. August 2011 wird
  13. a) von der Einziehung des Tatmessers abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
  14. b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
  15. gehändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des
  16. Tatmessers entfällt.
  17. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung
  22. schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Außerdem hat es die Einziehung des Tatmessers angeordnet. Auf die
  23. mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der
  24. Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Tatmessers von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die
  25. -3-
  26. Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  27. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  28. Becker
  29. Pfister
  30. Hubert
  31. von Lienen
  32. Schäfer