BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 439/11 vom 12. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung -2- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. August 2011 wird a) von der Einziehung des Tatmessers abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin gehändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des Tatmessers entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Außerdem hat es die Einziehung des Tatmessers angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Tatmessers von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die -3- Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Becker Pfister Hubert von Lienen Schäfer