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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 128/13
  5. vom
  6. 24. Oktober 2013
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  10. -2-
  11. Der
  12. 3. Strafsenat
  13. des
  14. Bundesgerichtshofs
  15. hat
  16. 24. Oktober 2013, an der teilgenommen haben:
  17. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  18. Becker,
  19. die Richter am Bundesgerichtshof
  20. Pfister,
  21. Hubert,
  22. Dr. Schäfer,
  23. Richterin am Bundesgerichtshof
  24. Dr. Spaniol
  25. als beisitzende Richter,
  26. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  27. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  28. Rechtsanwalt
  29. als Verteidiger,
  30. Justizamtsinspektor
  31. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
  32. für Recht erkannt:
  33. in
  34. der
  35. Sitzung
  36. vom
  37. -3-
  38. 1. Auf die Revision des Angeklagten S.
  39. wird das Urteil
  40. des Landgerichts Hannover vom 4. Dezember 2012, soweit
  41. es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  42. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  43. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  44. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  45. Von Rechts wegen
  46. Gründe:
  47. 1
  48. Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
  49. nicht geringer Menge in 27 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
  50. verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.600 € angeordnet. Die gegen die Verurteilung gerichtete
  51. Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
  52. -4-
  53. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verfallsentscheidung; im Übrigen ist
  54. es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  55. 2
  56. 1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
  57. 3
  58. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zum
  59. Schuldspruch, zu den verhängten Einzelstrafen sowie zur Einziehung keinen
  60. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
  61. 4
  62. Dies gilt im Ergebnis auch für den Gesamtstrafenausspruch. Das Landgericht hat davon abgesehen, eine früher durch Beschluss gebildete Gesamtgeldstrafe aufzulösen und die der Gesamtgeldstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen in die gegenständliche Gesamtstrafe einzubeziehen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es (lediglich) ausgeführt, es sei zur Einwirkung
  63. auf den Angeklagten erforderlich, dass Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander bestehen bleiben. Dies führt nicht dazu, dass der Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben wäre.
  64. 5
  65. Dahinstehen kann dabei, ob - wie der Generalbundesanwalt meint - die
  66. Begründung dieser - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, § 55 Abs. 1 StGB
  67. grundsätzlich zulässigen - Entscheidung hier unzureichend ist, weil das Landgericht nicht erörtert hat, dass die früher gebildete Gesamtgeldstrafe teilweise
  68. in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden ist und diese zum Zeitpunkt
  69. des Erlasses des angefochtenen Urteils - in Unterbrechung der im hiesigen
  70. Verfahren angeordneten Untersuchungshaft - vollstreckt wurde. Denn eine Einbeziehung der Einzelstrafen, aus denen durch den Beschluss des Amtsgerichts
  71. Potsdam vom 9. März 2012 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wor-
  72. -5-
  73. den ist, wäre nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nach § 55
  74. StGB ohnehin nicht in Betracht gekommen. Aus dem Umstand, dass aus den
  75. durch Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 16. März 2010 sowie durch
  76. Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 4. April 2011 verhängten
  77. Geldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet worden ist, ergibt sich
  78. vorliegend - auch ohne die ausdrückliche Feststellung der zugehörigen Tatzeiten durch das Landgericht - hinreichend sicher, dass die dem (2.) Strafbefehl
  79. vom 4. April 2011 zugrunde liegende Straftat vor dem (1.) Strafbefehl vom
  80. 16. März 2010 begangen worden ist, mithin der Strafbefehl vom 16. März 2010
  81. hinsichtlich einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung von rechtskräftigen,
  82. noch nicht erledigten Vorstrafen mit den gegenständlichen Einzelstrafen eine
  83. Zäsur bildet. Da sämtliche durch das angefochtene Urteil abgeurteilte Taten ab
  84. Ende August 2010, mithin nach Erlass des die Zäsur bildenden Strafbefehls
  85. begangen worden sind, wäre die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
  86. aus den hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen und den beiden früheren Geldstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB rechtlich nicht zulässig gewesen. Der Gesamtstrafenausspruch hat somit Bestand.
  87. 6
  88. Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.600 €
  89. kann hingegen nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
  90. Antragsschrift hierzu ausgeführt:
  91. "... die Verfallsanordnung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Nach
  92. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB hat das Gericht zwingend den Verfall anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für
  93. sie oder aus ihr etwas erlangt hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten
  94. oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, tritt gemäß § 73 a
  95. StGB der Verfall des Wertersatzes an die Stelle des Erlangten. Die
  96. Abschöpfung erfolgt nach dem Bruttoprinzip, wonach grundsätzlich
  97. alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfal-
  98. -6-
  99. len zu erklären ist (vgl. Senat BGHR StGB § 73 Erlangtes 11 sowie
  100. Urteil vom 4. März 2010 - 3 StR 559/09, juris). Daran gemessen
  101. begegnen die Ausführungen des Landgerichts schon zur Höhe des
  102. aus den Taten Erlangten durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte im Fall II. 36 im voraus
  103. entlohnt worden ist. Auch die Feststellungen zu den vorangegangenen Fällen lassen diesen Schluss nicht zu (vgl. insbesondere Fall
  104. II. 29 (UA S. 40) und II. 32 (UA S. 42)). Nur dann aber wäre - wie
  105. geschehen - auch die letzte Tat bei der Berechnung des aus der
  106. Tat Erlangten zu berücksichtigen gewesen. Unzureichend sind
  107. auch die Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 73 c StGB.
  108. Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB Sache
  109. des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB maßgeblichen
  110. Umstände ist daher der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Allerdings kann mit der Revision die rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'unbillige Härte' beanstandet werden (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 11). Daran gemessen ermöglichen die floskelhaften Ausführungen des Landgerichts, mit denen
  111. es die Voraussetzungen des § 73 c StGB abgelehnt hat (vgl. UA S.
  112. 95), nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob es den Begriff
  113. der unbilligen Härte nach § 73 c Abs. 1 S. 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach § 73 c Abs. 1 S. 2 StGB fehlerfrei
  114. ausgeübt hat. Denn das Urteil enthält keine Feststellungen dazu,
  115. wie sich die Anordnung des Verfalls konkret auf das Vermögen des
  116. Angeklagten auswirkt. Diese Feststellungen zu treffen wäre hier
  117. aber veranlasst gewesen (vgl. BGHR StGB § 73 c Erörterungsbedarf 1 und Härte 3). Zu den gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten teilt das Landgericht
  118. mit, dass der Angeklagte Vater eines dreijährigen Kindes ist, seit
  119. sechs Jahren Sozialleitungen bezieht (UA S. 17) und gegenwärtig
  120. eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt (UA S. 18). Er verfügte nach den
  121. Urteilsausführungen zwar über einen PKW. Mit Ausnahme des
  122. Fabrikats und Typs sind dem Urteil jedoch keine weiteren Angaben
  123. zu entnehmen, die valide Rückschlüsse auf dessen Verkehrswert
  124. zuließen. Weshalb die Verfallsanordnung in der erkannten Höhe
  125. weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gefährdet
  126. noch das Übermaßverbot verletzt, erschließt sich daher nicht."
  127. -7-
  128. 7
  129. Dem schließt sich der Senat an.
  130. Becker
  131. Pfister
  132. Schäfer
  133. Hubert
  134. Spaniol