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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 47/03
  4. vom
  5. 2. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2
  12. und Abs. 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2002 mit den Feststellungen
  14. aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der
  15. Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
  16. abgesehen hat.
  17. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  19. Gründe:
  20. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
  21. sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Sie führt mit
  22. der Sachrüge jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von
  23. der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen hat.
  24. 1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der 38-jährige Angeklagte seit
  25. seinem 14. Lebensjahr Betäubungsmittel und seit 1995 regelmäßig, von einer
  26. Haftzeit unterbrochen, auch Heroin konsumiert. Zur Tatzeit belief sich sein re-
  27. -3-
  28. gelmäßiger Heroinkonsum auf ein bis zwei Gramm täglich. Auf dieser Grundlage ist das Landgericht vom Bestehen einer Abhängigkeit ausgegangen. Es hat
  29. jedoch angenommen, die beiden abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit
  30. Heroin (7,49 g und 27,95 g Heroinhydrochlorid) stünden nicht in einem
  31. symptomatischen Zusammenhang mit der Heroinabhängigkeit, da er die von
  32. ihm besorgten Mengen nicht zum Eigenkonsum nutzen, sondern gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Die Kosten für seinen Eigenkonsum habe er von
  33. seinem monatlichen Gehalt von 800,00 Euro und gelegentlichen Zuwendungen
  34. seiner Eltern bestritten; er habe wegen seiner Drogensucht zu keinem Zeitpunkt unter Geldmangel gelitten.
  35. 2. Hierauf konnte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Ablehnung
  36. einer Maßregelanordnung - überdies ohne Zuziehung eines Sachverständigen - nicht gestützt werden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe stets
  37. über hinreichende legal erworbene Geldmittel zum Heroinerwerb verfügt, war
  38. ersichtlich im Zusammenhang damit zu sehen, daß er die abgeurteilten Taten
  39. und damit namentlich eine Gewinnerzielungsabsicht bestritten hat; dies hat das
  40. Landgericht rechtsfehlerfrei für unglaubhaft gehalten. Sein im Betrieb seiner
  41. Eltern erzieltes Arbeitseinkommen von 800,00 Euro konnte ersichtlich nicht
  42. ausreichen, um neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten den hohen Heroinkonsum des Angeklagten zu finanzieren; daß die "gelegentlich" darüber
  43. hinausgehenden Zuwendungen seiner Eltern eine solche Höhe erreichten, liegt
  44. nicht nahe.
  45. Soweit das Landgericht hervorhebt, es sei dem Angeklagten nicht darum
  46. gegangen, die von ihm besorgten Mengen zum Eigenkonsum zu nutzen (UA
  47. S. 25), schöpft auch dies die Feststellungen nicht aus. Ein für die Anordnung
  48. nach § 64 StGB hinreichender symptomatischer Zusammenhang setzt nicht
  49. -4-
  50. voraus, daß die Beschaffung von Betäubungsmitteln allein dem Eigenkonsum
  51. dient, denn dann schiede das Handeltreiben regelmäßig als Symptomtat aus.
  52. Die beim Angeklagten sichergestellten Portionierungs- und Verpackungsutensilien belegen, daß er sich nicht darauf beschränkte, die den beiden abgeurteilten Fällen zugrunde liegenden Heroinmengen zu "besorgen" und gewinnbringend weiterzuveräußern. Die Annahme, daß ein selbst betäubungsmittelabhängiger Zwischenhändler seine Handelstätigkeit zumindest auch zu dem
  53. Zweck durchführt, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, drängt sich nach der
  54. Lebenserfahrung auf.
  55. Anhaltspunkte dafür, einer Maßregelanordnung stehe das Fehlen einer
  56. hinreichend konkreten Erfolgsaussicht entgegen, ergeben sich aus dem Urteil
  57. nicht.
  58. Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist daher
  59. neu zu befinden. Der Senat kann hier ausschließen, daß die Einzelstrafen oder
  60. die Gesamtstrafe bei Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wären.
  61. Rissing-van Saan
  62. Detter
  63. Rothfuß
  64. Bode
  65. Fischer