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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 596/06
- vom
- 2. Februar 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexueller Nötigung u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2007 beschlossen:
- Der Antrag der Nebenklägerinnen M.
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- und S.
-
- K.
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- tere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter L.
- 17. Januar 2007, ihnen Rechtsanwältin T.
-
- , letzK. , vom
-
- aus H.
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- beizu-
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- ordnen, ist gegenstandslos.
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- Gründe:
- Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerinnen M.
-
- 1
- S.
-
- K.
-
- , ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin T.
-
- und
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- als Bei-
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- stand beizuordnen, bedarf es nicht. Den Nebenklägerinnen ist durch Beschluss
- des Landgerichts vom 23. Juni 2006 Rechtsanwältin T.
- Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.
-
- als gemeinsamer
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- -3-
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- 2
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- Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
- Rissing-van Saan
-
- Otten
- Roggenbuck
-
- Fischer
- Appl
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