BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 596/06 vom 2. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerinnen M. und S. K. tere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter L. 17. Januar 2007, ihnen Rechtsanwältin T. , letzK. , vom aus H. beizu- ordnen, ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerinnen M. 1 S. K. , ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin T. und als Bei- stand beizuordnen, bedarf es nicht. Den Nebenklägerinnen ist durch Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2006 Rechtsanwältin T. Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden. als gemeinsamer -3- 2 Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Rissing-van Saan Otten Roggenbuck Fischer Appl