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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 354/04
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- 16. Februar 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2004 wird verworfen.
- Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
- zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
- Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
- Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der
- Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
- Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf
- die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil
- mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt
- (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der
- Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich
- entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzteres spricht, daß sich der Vertreter des Nebenklägers in der Hauptverhandlung
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- dem Schlußantrag des Staatsanwalts angeschlossen hat, der wegen versuchten Totschlags eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hat.
- Rissing-van Saan
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- Bode
- Rothfuß
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- Otten
- Roggenbuck
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