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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 267/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 24. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagen gegen das Urteil des Landgerichts
- Trier vom 28. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
- Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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- Gründe:
- Die nicht begründete Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und
- sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Dieser Verzicht
- kann als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder
- zurückgenommen werden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Erklärung sind
- weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- Bode
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- Detter
- Rothfuß
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- Otten
- Fischer
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