BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 267/02 BESCHLUSS vom 24. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagen gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. März 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Die nicht begründete Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Erklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bode Detter Rothfuß Otten Fischer