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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 159/16
- vom
- 19. Mai 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen ausbeuterischer Zuhälterei
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- ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR159.16.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2016 auf Antrag des
- Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in
- R.
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- erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 ange-
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- rechnet wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei
- in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
- verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
- Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils
- aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat.
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- 2
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- Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in R.
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- erlittene
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- Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht
- festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht
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- -3-
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- kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354
- Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13).
- 3
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- Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
- Fischer
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- Appl
- Eschelbach
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- Krehl
- Bartel
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