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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 159/16
  4. vom
  5. 19. Mai 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen ausbeuterischer Zuhälterei
  9. ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR159.16.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2016 auf Antrag des
  12. Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß
  13. § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
  14. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in
  16. R.
  17. erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 ange-
  18. rechnet wird.
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  20. den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
  21. notwendigen Auslagen zu tragen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei
  25. in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
  26. verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
  27. Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils
  28. aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  29. Angeklagten ergeben hat.
  30. 2
  31. Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in R.
  32. erlittene
  33. Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht
  34. festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht
  35. -3-
  36. kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354
  37. Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13).
  38. 3
  39. Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
  40. Fischer
  41. Appl
  42. Eschelbach
  43. Krehl
  44. Bartel