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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 547/06
  4. 2 AR 310/06
  5. vom
  6. 7. Februar 2007
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
  10. Az.: 130 Js 52258/06; 130 Js 41150/05 Staatsanwaltschaft Darmstadt
  11. Az.: 53 Ls-130 Js 52258/06 Amtsgericht Bensheim
  12. Az.: 6039 Js 18008/06 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
  13. Az.: 6039 Js 18008/06.jug 10 Ls Amtsgericht Kaiserslautern
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2007 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
  16. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
  17. Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern
  18. zuständig.
  19. Gründe:
  20. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
  21. 1
  22. führt:
  23. "Die Abgabe durch das Amtsgericht Bensheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG
  24. ist zulässig, nachdem der Angeklagte nach der Erhebung der Anklage
  25. seinen Wohnort nach Kaiserslautern verlegt hat. Sie ist auch im Hinblick
  26. auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen
  27. Wohnortes zweckmäßig, im Übrigen auch sachgerecht, weil durch die
  28. Verlegung des Verfahrens nach Kaiserslautern und den dadurch verkürzten Anreiseweg vor allem auch die Belastungen für den kindlichen
  29. Hauptbelastungszeugen (und seine Mutter) deutlich reduziert werden
  30. können. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht
  31. Bensheim bereits zum Teil mit der Sache vertraut ist und zudem Zeugen
  32. aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bensheim kommen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu."
  33. -3-
  34. 2
  35. Dem tritt der Senat bei.
  36. Rissing-van Saan
  37. Rothfuß
  38. Roggenbuck
  39. Fischer
  40. Appl