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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 300/00
- 2 AR 188/00
- vom
- 25. Oktober 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
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- Az.: 101 Js 10902/99 VRs, 909 Js 4209/96 VRs, 804 Js 47782/97 VRs
- Staatsanwaltschaft Braunschweig
- Az.: 15 StVK 627/00 Landgericht Osnabrück
- Az.: 16 StVK 613, 614, 623 Landgericht Lüneburg
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2000 beschlossen:
- Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist
- für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.
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- Gründe:
- I.
- Gegen den Angeklagten sind durch mehrere Urteile Freiheitsstrafen
- verhängt worden. Mit Schreiben vom 24. August 2000 (Eingang am 25. August
- 2000) hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig das Landgericht Osnabrück
- - Strafvollstreckungskammer - um eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB
- ersucht, wobei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht befürwortet wurde.
- Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt
- Lingen-Damaschke. Am 28. August 2000 wurde er über die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel in die Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt, wo er am
- 31. August 2000 zugeführt wurde.
- Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Lüneburg und des
- Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen (Ems) streiten sich
- über die Zuständigkeit für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen.
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- -3-
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- II.
- Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
- Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
- Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Denn für die nach §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die
- Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in
- die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt
- wird, aufgenommen ist. Der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt
- Lingen-Damaschke, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück, in deren Bezirk diese Strafanstalt liegt, mit der Sache befaßt wurde.
- Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen
- aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a.
- BGHSt 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98, vom
- 24. November 1998 - 2 ARs 487/98 und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).
- Daher war jedenfalls mit Eingang des Antrages der Staatsanwaltschaft Braunschweig auf Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57
- Abs. 1 StGB am 25. August 2000 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit der Sache befaßt (vgl. u.a. BGHSt 26, 214 ff.).
- Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an
- der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und
- 4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99). Nach der ständigen
- Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer so lange nicht
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- -4-
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- ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der
- sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in einen zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden
- ist (vgl. u.a. BGHSt 30, 189, 191).
- Jähnke
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- Fischer
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- Rothfuß
- Elf
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