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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 300/00
2 AR 188/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Az.: 101 Js 10902/99 VRs, 909 Js 4209/96 VRs, 804 Js 47782/97 VRs
Staatsanwaltschaft Braunschweig
Az.: 15 StVK 627/00 Landgericht Osnabrück
Az.: 16 StVK 613, 614, 623 Landgericht Lüneburg
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2000 beschlossen:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist
für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.
Gründe:
I.
Gegen den Angeklagten sind durch mehrere Urteile Freiheitsstrafen
verhängt worden. Mit Schreiben vom 24. August 2000 (Eingang am 25. August
2000) hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig das Landgericht Osnabrück
- Strafvollstreckungskammer - um eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB
ersucht, wobei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht befürwortet wurde.
Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt
Lingen-Damaschke. Am 28. August 2000 wurde er über die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel in die Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt, wo er am
31. August 2000 zugeführt wurde.
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Lüneburg und des
Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen (Ems) streiten sich
über die Zuständigkeit für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen.
-3-
II.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Denn für die nach §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die
Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in
die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt
wird, aufgenommen ist. Der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt
Lingen-Damaschke, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück, in deren Bezirk diese Strafanstalt liegt, mit der Sache befaßt wurde.
Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen
aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a.
BGHSt 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98, vom
24. November 1998 - 2 ARs 487/98 und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).
Daher war jedenfalls mit Eingang des Antrages der Staatsanwaltschaft Braunschweig auf Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57
Abs. 1 StGB am 25. August 2000 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit der Sache befaßt (vgl. u.a. BGHSt 26, 214 ff.).
Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an
der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und
4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer so lange nicht
-4-
ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der
sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in einen zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden
ist (vgl. u.a. BGHSt 30, 189, 191).
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