|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 108/00
- 2 AR 67/00
- vom
- 5. Mai 2000
- in der Bewährungssache
- betreffend
-
- Az.: 33 AR 2/00 Amtsgericht Göttingen
- Az.: 51 Ls 14 Js 23/94 51 (40/95) Amtsgericht Essen
- Az.: 3 BRs 30/97 Amtsgericht Duderstadt
- Az.: 9 BRs 75/99 Amtsgericht Northeim
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
- Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
- Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das
- Amtsgericht Göttingen.
-
- Gründe:
- Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen
- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2
- StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das
- Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als
- zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus
- (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200), ebenso wenig der bevorstehende Ablauf der Bewährungsfrist.
- Jähnke
-
- Detter
- Otten
-
- Bode
- Rothfuß
-
|