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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 498/03
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- 11. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Karlsruhe vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Feststellungen zur Zubereitung der vom Opfer kaum mehr berührten Mahlzeit stellen die sehr sorgfältige Beweiswürdigung nicht in Frage. Unmittelbar ist
- dieser Aspekt für die Beweisführung ohne Bedeutung. Die Feststellung, wonach die Angeklagte vor der Tat das Abendessen bereitete, während M.
- G.
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- , das Opfer, sich selbst einen Salat machte, steht aber auch nicht zur Be-
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- wertung der Angaben des damals neunjährigen Zeugen Mu.
-
- G.
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- , des En-
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- kels der Angeklagten, im Widerspruch. Die Strafkammer folgte nach eingehender Würdigung den Angaben des bei der Vernehmung vor Gericht
- 13-jährigen Zeugen, wonach er die Wohnung der Großeltern - den Tatort -,
- entgegen seiner ersten, aber alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage, vor
- der Tötung des Großvaters nicht nochmals kurz betreten hat. Seine Bemerkung
- über die Zubereitung der Speisen durch die Großeltern in seiner ersten Äußerung konnte daher nicht auf Beobachtungen vom Tattag beruhen. Hierzu steht
- gleichwohl nicht in Widerspruch, daß das Landgericht auch für diesen Tag ent-
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- sprechende Feststellungen traf. Denn der Vorgang der abendlichen Essenszubereitung war regelmäßig - "wie üblich" - derselbe (UA S. 8). Dies konnte
- Mu.
-
- G.
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- schon oft beobachtet haben. Der Schluß auf denselben Ablauf der
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- Vorbereitung des Abendessens am Tatabend liegt nahe, er ist jedenfalls
- rechtsfehlerfrei möglich, zumal die Strafkammer den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (UA S. 29) entnehmen konnte, daß die Speisen
- tatsächlich bereitet worden waren. Reste der ersten Bissen fanden sich zudem
- in der Mundhöhle und im Magen (UA S. 13) des Tatopfers .
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- Nack
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- Wahl
- Kolz
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- Boetticher
- Hebenstreit
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