|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
1 StR 498/03
|
|
vom
|
|
11. Dezember 2003
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Mordes
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 beschlossen:
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|
Karlsruhe vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen,
|
|
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
|
|
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
|
|
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
|
Die Feststellungen zur Zubereitung der vom Opfer kaum mehr berührten Mahlzeit stellen die sehr sorgfältige Beweiswürdigung nicht in Frage. Unmittelbar ist
|
|
dieser Aspekt für die Beweisführung ohne Bedeutung. Die Feststellung, wonach die Angeklagte vor der Tat das Abendessen bereitete, während M.
|
|
G.
|
|
|
|
, das Opfer, sich selbst einen Salat machte, steht aber auch nicht zur Be-
|
|
|
|
wertung der Angaben des damals neunjährigen Zeugen Mu.
|
|
|
|
G.
|
|
|
|
, des En-
|
|
|
|
kels der Angeklagten, im Widerspruch. Die Strafkammer folgte nach eingehender Würdigung den Angaben des bei der Vernehmung vor Gericht
|
|
13-jährigen Zeugen, wonach er die Wohnung der Großeltern - den Tatort -,
|
|
entgegen seiner ersten, aber alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage, vor
|
|
der Tötung des Großvaters nicht nochmals kurz betreten hat. Seine Bemerkung
|
|
über die Zubereitung der Speisen durch die Großeltern in seiner ersten Äußerung konnte daher nicht auf Beobachtungen vom Tattag beruhen. Hierzu steht
|
|
gleichwohl nicht in Widerspruch, daß das Landgericht auch für diesen Tag ent-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
sprechende Feststellungen traf. Denn der Vorgang der abendlichen Essenszubereitung war regelmäßig - "wie üblich" - derselbe (UA S. 8). Dies konnte
|
|
Mu.
|
|
|
|
G.
|
|
|
|
schon oft beobachtet haben. Der Schluß auf denselben Ablauf der
|
|
|
|
Vorbereitung des Abendessens am Tatabend liegt nahe, er ist jedenfalls
|
|
rechtsfehlerfrei möglich, zumal die Strafkammer den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (UA S. 29) entnehmen konnte, daß die Speisen
|
|
tatsächlich bereitet worden waren. Reste der ersten Bissen fanden sich zudem
|
|
in der Mundhöhle und im Magen (UA S. 13) des Tatopfers .
|
|
|
|
Nack
|
|
|
|
Wahl
|
|
Kolz
|
|
|
|
Boetticher
|
|
Hebenstreit
|
|
|
|
|