|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 272/02
- vom
- 14. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Vergewaltigung u.a.
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mannheim vom 25. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
- der Senat:
- Die strafschärfenden Erwägungen auf UA S. 39 verstoßen nicht
- gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die hierbei berücksichtigten Umstände,
- daß der Angeklagte "das ihm von seiner Ehefrau entgegengebrachte Vertrauen grob mißbraucht" und daß er seine Stieftochter
- "als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet [habe],
- das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte", sind
- keine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirklichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch BGH
- NStZ 2001, 28). Derartige moralisierende Erwägungen, die nicht
- verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen
- sind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie können gegenüber
-
- -3-
-
- dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren
- Erwägungen beruhenden Strafzumessung begründen (vgl. BGH,
- Beschluß vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01). Der Senat
- kann jedoch letztlich ausschließen, daß die Jugendkammer angesichts des gewichtigen Schuldumfangs auch ohne Verwendung
- der beanstandeten Strafzumessungserwägungen auf niedrigere
- Einzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
- Schäfer
-
- Nack
- Schluckebier
-
- Boetticher
- Hebenstreit
-
|