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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 272/02
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vom
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14. August 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mannheim vom 25. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
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der Senat:
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Die strafschärfenden Erwägungen auf UA S. 39 verstoßen nicht
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gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die hierbei berücksichtigten Umstände,
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daß der Angeklagte "das ihm von seiner Ehefrau entgegengebrachte Vertrauen grob mißbraucht" und daß er seine Stieftochter
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"als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet [habe],
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das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte", sind
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keine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirklichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch BGH
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NStZ 2001, 28). Derartige moralisierende Erwägungen, die nicht
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verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen
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sind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie können gegenüber
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-3-
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dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren
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Erwägungen beruhenden Strafzumessung begründen (vgl. BGH,
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Beschluß vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01). Der Senat
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kann jedoch letztlich ausschließen, daß die Jugendkammer angesichts des gewichtigen Schuldumfangs auch ohne Verwendung
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der beanstandeten Strafzumessungserwägungen auf niedrigere
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Einzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Boetticher
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Hebenstreit
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