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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 55/08
- vom
- 4. Juni 2008
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
- BGHZ:
- BGHR:
-
- ja
- nein
- ja
-
- ZPO §§ 712, 719
- a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im
- Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag
- möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
- vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002
- - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).
- b) Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach § 719 ZPO grundsätzlich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt,
- darf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begründung
- zurückweisen, die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707,
- 719 ZPO verdränge regelmäßig den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO (Abgrenzung zu OLG Stuttgart MDR 1998, 858).
- c) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im
- Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an
- BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736
- und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373).
- BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
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- -2-
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und
- die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
- beschlossen:
- Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
- des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 3. April 2008 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- I.
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- Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
- 17. September 2007 zur Räumung und Herausgabe gepachteter Gewerberäume in der E.
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- Straße
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- in D.
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- verurteilt worden. Die Beklagte darf
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- die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden,
- wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vom 3. April 2008 zurückgewiesen. Den beantragten Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil der Schutzantrag nach § 712 ZPO regelmäßig
- durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO
- zu beantragen, verdrängt werde. Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht
- zugelassen.
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- -3-
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- 2
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- Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus
- dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Ihr durch die Zwangsvollstreckung
- drohender Existenzverlust wiege deutlich schwerer als eine Verzögerung der
- Räumungsvollstreckung für den Kläger. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe
- auch hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht im Widerspruch
- zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe und wegen dieser Divergenz die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.
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- II.
- 3
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- Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
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- 4
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- 1. Allerdings scheitert die Erfolgsaussicht nicht schon daran, dass die
- Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712
- ZPO gestellt hätte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR
- 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 NJW-RR 2002, 1650). Denn einen solchen Antrag hatte die Beklagte schon im
- Berufungsverfahren gestellt.
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- 5
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- Soweit das Berufungsgericht der Beklagten den beantragten Vollstreckungsschutz versagt hat, weil die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung
- nach den §§ 707, 719 ZPO regelmäßig einen Vollstreckungsschutz nach § 712
- ZPO verdränge (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart MDR 1998, 858), teilt der Senat diese Rechtsauffassung allerdings nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Antrag nach § 719 ZPO im Verfahren
- der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im
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- Berufungsverfahren ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt war (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom
- 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Wird aber ein solcher Antrag verlangt, um überhaupt Vollstreckungsschutz zu erlangen, kann
- diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht regelmäßig hinter dem Vollstreckungsschutz nach § 719 ZPO zurücktreten.
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- 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist
- hier aber deswegen zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der
- Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom
- 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April
- 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373 jeweils a.E.).
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- Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts, noch - entgegen der Rechtsauffassung
- der Beklagten - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
- Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in der
- schriftlichen Urkunde niedergelegt oder jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend bestimmbar sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai
- 2008 - XII ZR 69/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. Juli 2007
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- - XII ZR 143/05 - NJW 2007, 3202). Solches hat das Berufungsgericht hier ohne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs oder gegen sonstige
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zutreffend verneint.
- Hahne
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- Fuchs
- Dose
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- Vézina
- Klinkhammer
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 - 7 O 227/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2008 - I-10 U 137/07 -
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