You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

366 lines
18 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 10/08
  5. Verkündet am:
  6. 21. April 2010
  7. Breskic,
  8. Justizangstellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 288 Abs. 2; EG-RL 35/2000 Art. 2 Nr. 1
  19. Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB
  20. ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte
  21. oder zu erbringende Leistung ist.
  22. BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08 - KG Berlin
  23. LG Berlin
  24. -2-
  25. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 21. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
  27. Dr. Vézina und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter
  28. für Recht erkannt:
  29. Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  30. Von Rechts wegen
  31. Tatbestand:
  32. 1
  33. Die Parteien streiten über die Höhe von Verzugszinsen für von der Beklagten geschuldete Zahlungen aus einem "Generalmietvertrag“.
  34. 2
  35. Die Klägerin, ein Immobilienfonds, schloss am 10. Februar 1997 mit der
  36. Beklagten einen insgesamt als "Generalmietvertrag" (im Folgenden: Vertrag)
  37. bezeichneten Generalmietvertrag (Teil A) und Mietgarantievertrag (Teil B) über
  38. in einer Anlage 2 aufgelistete Immobilienobjekte, die von der Klägerin zum Teil
  39. bereits an Dritte vermietet worden waren.
  40. 3
  41. Der für 25 Jahre zum Zweck der Untervermietung abgeschlossene Teil A
  42. des Vertrages umfasste neben den von der Klägerin noch nicht vermieteten
  43. Objekten auch von ihr bereits vermietete Objekte, soweit deren Mieter dem Eintritt der Beklagten in den Mietvertrag zustimmten (Präambel Ziff. 3; § 1 Nr. 1
  44. Teil A des Vertrages). Der monatlich im Voraus zu zahlende Mietzins (§ 3 Ziff. 1
  45. Teil A des Vertrages) war in einer Anlage 3 im Einzelnen festgelegt.
  46. -3-
  47. 4
  48. Über die Objekte, deren Mieter dem Eintritt der Beklagten nicht zustimmten, schlossen die Parteien schon jetzt den Generalmietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung dieser Mietverträge. Befristet bis zum
  49. Eintritt dieser Bedingung schlossen die Parteien unter Teil B des Vertrages für
  50. diese Mietobjekte einen Mietgarantievertrag (Präambel Ziff. 4.2; § 6 Teil B des
  51. Vertrages). In diesem verpflichtete sich die Beklagte, den Mietzins gemäß der
  52. Anlage 3 als Garantiezahlung monatlich im Voraus spätestens am achten
  53. Werktag eines Monats an die Klägerin zu leisten (§ 3 Teil B des Vertrages).
  54. Gleichzeitig trat die Klägerin sämtliche Mietzinsansprüche aus den von ihr mit
  55. den Dritten abgeschlossenen Mietverträgen an die Beklagte ab (§ 2 Teil B des
  56. Vertrages). Nach § 4 Teil B des Vertrages war die Beklagte verpflichtet, bauliche Veränderungen der Mietobjekte, die über ihre Instandhaltungsverpflichtung
  57. hinausgehen und der Vermietbarkeit des Objektes unmittelbar dienen, auf ihre
  58. Kosten durchzuführen.
  59. 5
  60. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung rückständiger
  61. Mietgarantiebeträge für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2006 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus einem von der Klägerin
  62. vor Abschluss des Vertrages abgeschlossenen Mietvertrag im Fachmarktzentrum M.
  63. verlangt, dessen Mieterin einem Eintritt der Beklagten auf
  64. Vermieterseite nicht zugestimmt hatte.
  65. 6
  66. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung und die Zinsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezahlt hatte,
  67. haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von weiteren Zinsen in Höhe von
  68. 3 % gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg
  69. geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
  70. Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
  71. -4-
  72. Entscheidungsgründe:
  73. 7
  74. Die Revision hat keinen Erfolg.
  75. I.
  76. 8
  77. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe gemäß §§ 286,
  78. 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Teil B des Vertrages einen Anspruch auf Verzugszinsen aus den unstreitigen Mietgarantieforderungen in Höhe von insgesamt
  79. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, somit über die von der Beklagten
  80. bereits bezahlten Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus einen Anspruch auf weitere 3 % Zinsen.
  81. 9
  82. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB seien erfüllt. Die geltend
  83. gemachte Garantieforderung resultiere aus einem Rechtsgeschäft, an dem kein
  84. Verbraucher beteiligt sei. Es handle sich bei ihr auch um eine Entgeltforderung
  85. im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die
  86. Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  87. 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr auch
  88. Mietzinsforderungen oder diesen gleichzustellende Forderungen erfasse. Denn
  89. aus den Materialien zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem
  90. § 288 Abs. 2 BGB neu gefasst worden sei, ergebe sich, dass Entgeltforderungen Geldforderungen aus gegenseitigen Verträgen beträfen und nicht auf Ansprüche aus Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen
  91. beschränkt seien.
  92. -5-
  93. 10
  94. Aus dem vertraglichen Zusammenhang folge, dass der gesamte Vertrag
  95. der Parteien auf Leistung und Gegenleistung gerichtet sei. Denn die von der
  96. Klägerin begehrten Zahlungen hätten nach der vertraglichen Regelung jedenfalls auch für eine - gegebenenfalls zukünftige - Gebrauchsüberlassung der
  97. Mietsache durch die Klägerin erfolgen sollen, ohne dass es im Einzelfall darauf
  98. angekommen sei, ob die Zahlung als Mietzins oder als garantierte Miete erbracht werde. Die Höhe des Mietzinses und des garantierten Mietzinses seien
  99. identisch geregelt worden. Für die Parteien sei es auf den Wert der Leistung als
  100. Gegenleistung für das Mietobjekt und nicht darauf angekommen, ob die Beklagte Zahlungen als Mietzins oder garantierte Miete erbracht habe. So seien die
  101. Verpflichtungen der Beklagten auch jederzeit im Sinne eines Automatismus
  102. austauschbar gewesen. Habe ein Mietvertrag geendet, sei automatisch ein
  103. Mietverhältnis zwischen den Parteien begründet worden und die zuvor garantierte Miete als Mietzins geschuldet worden. Aus diesem vertraglich geregelten
  104. Zusammenhang könne die Garantie nicht als Leistung ohne Gegenleistung herausgenommen werden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Garantiezahlungen auch Gegenleistungen für die von der Klägerin geleistete Vergütung
  105. oder die erfolgten Abtretungen sein könnten.
  106. 11
  107. Das Gesamtgefüge der Regelung sei folglich so angelegt gewesen, dass
  108. bereits die konkrete Gebrauchsüberlassung an den Dritten sich als eine Gegenleistung an die Beklagte dargestellt habe. Im Übrigen sei auch die Abtretung der
  109. Mietzinsansprüche aus den Mietverträgen mit den Dritten an die Beklagte als
  110. Gegenleistung für die Übernahme der Mietgarantie erfolgt, so dass schon deswegen ein Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben sei.
  111. 12
  112. Soweit die Beklagte geltend mache, ihr seien keine Ansprüche in Bezug
  113. auf die Mietsache eingeräumt worden, sei dies nicht zutreffend. Der Beklagten
  114. sei der mittelbare Besitz im Wege der konkludenten Abtretung der Herausga-
  115. -6-
  116. beansprüche, die der Klägerin gegenüber den Mietern der Flächen zugestanden habe, eingeräumt worden. In Ziff. 4 der Präambel hätten die Parteien geregelt, dass die Beklagte auf Vermieterseite in die bereits bestehenden Mietverhältnisse anstelle der Klägerin habe eintreten sollen. Es habe der Beklagten
  117. oblegen, die erforderliche Zustimmung der Mieter einzuholen. Nur im Falle der
  118. fehlenden Zustimmung habe die Regelung zur Mietgarantie eingreifen sollen
  119. (Präambel Ziff. 4.2). Die Beklagte habe nach dem Gesamtkonzept der Regelungen letztlich die Verwaltung und Vermietung des Objektes übernehmen sollen.
  120. II.
  121. 13
  122. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
  123. 14
  124. Die Klägerin hat gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB für den Zeitraum, in
  125. dem sich die Beklagte unstreitig mit der Zahlung der Mietgarantiebeträge in
  126. Verzug befunden hat, einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von (insgesamt) acht
  127. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
  128. 15
  129. 1. Entgegen der Ansicht der Revision findet der am 1. Januar 2002 mit
  130. dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
  131. (BGBl. I S. 3138) in Kraft getretene § 288 Abs. 2 BGB auf die geltend gemachten, auf den Vertrag vom 10. Februar 1997 gestützten Mietgarantieforderungen
  132. aus den Jahren 2005 und 2006 Anwendung.
  133. 16
  134. Nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist auf Dauerschuldverhältnisse,
  135. die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ab dem 1. Januar 2003 nur das
  136. Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden. Bei dem
  137. an das Bestehen der Mietverträge zwischen der Klägerin und Dritten gekoppel-
  138. -7-
  139. ten, unter Teil B des Vertrages vereinbarten Mietgarantievertrag, der die Beklagte zu monatlich im voraus zu erbringenden Zahlungen in Höhe des vereinbarten Mietzinses verpflichtet (Teil B § 3 Ziff. 2 des Vertrages), handelt es sich
  140. um ein Dauerschuldverhältnis.
  141. 17
  142. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die auf Zahlung der Mietgarantie
  143. gerichtete Hauptforderung sei unter Berücksichtigung der gesamten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien Gegenleistung für eine Leistung der Klägerin
  144. und damit eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  145. 18
  146. a) Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein
  147. Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei der Auslegung des Begriffs Entgeltforderung ist ausgehend vom Wortlaut auch der Zweck des § 288 Abs. 2 BGB zu
  148. berücksichtigen.
  149. 19
  150. aa) § 288 Abs. 2 BGB ist durch das Gesetz zur Modernisierung des
  151. Schuldrechts
  152. vom
  153. 26. November
  154. 2001
  155. zur
  156. Umsetzung
  157. der
  158. Richtlinie
  159. 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000
  160. zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingeführt worden
  161. (BGBl. I S. 3138; BT-Drucks. 14/6857 S. 1; ABl.EG vom 8. August 2000,
  162. L 2000/35 = NJW 2001, 132 - im Folgenden: Richtlinie 2000/35/EG). Die in
  163. § 288 Abs. 2 BGB enthaltene Beschränkung auf Entgeltforderungen war im Gesetzesentwurf noch nicht vorgesehen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 14/6040, S. 8). Sie wurde auf Antrag des Bundesrats eingefügt, der zur
  164. Begründung ausführte, die Richtlinie 2000/35/EG, deren Art. 1 den höheren
  165. Zinssatz nur für Entgeltzahlungen vorschreibe, solle nicht über deren Geltungsbereich hinaus umgesetzt werden (BT-Drucks. 14/6857, S. 14). Dem schloss
  166. -8-
  167. sich die Bundesregierung an und schlug mit dem Hinweis, der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 2 BGB-RE solle auf Entgeltforderungen aus Verträgen
  168. beschränkt werden, die Gesetz gewordene Fassung vor (BT-Drucks. 14/6857,
  169. S. 51). Bei der Auslegung des Begriffs der Entgeltforderung in § 288 Abs. 2
  170. BGB sind somit das Ziel der Richtlinie 2000/35/EG und deren Inhalt zu berücksichtigen.
  171. 20
  172. Ziel der Richtlinie 2000/35/EG ist die Bekämpfung des Zahlungsverzugs
  173. im Geschäftsverkehr, der als einer der Hauptgründe für die Insolvenzen von
  174. Unternehmen angesehen wird (Erwägungsgrund 7). Die Richtlinie ist demgemäß auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt
  175. und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen
  176. im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z.B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallenden Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich
  177. Zahlungen von Versicherungsgesellschaften (Erwägungsgrund 13).
  178. 21
  179. Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/35/EG ist sie auf alle Zahlungen, die als
  180. Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Dabei bezeichnet der
  181. Ausdruck Geschäftsverkehr gemäß Art. 2 der Richtlinie 2000/35/EG Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen
  182. Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Der Begriff "Dienstleistung" bestimmt sich allerdings
  183. nicht nach § 611 BGB (vgl. Ahlt Europarecht 3. Aufl. S. 47). Er ist weiter gefasst. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt z.B. auch
  184. die Gewährung eines Kredits eine Dienstleistung dar (EuGHE C-45/96,
  185. 1998 I -1199 = NJW 1998, 1295 - Dietzinger).
  186. 22
  187. Hier folgt freilich aus der Beschränkung des Anwendungsbereichs der
  188. Richtlinie 2000/35/EG auf Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu
  189. -9-
  190. leisten sind, und aus dem ausdrücklichen Ausschluss der Anwendung auf andere Zahlungen (Erwägungsgrund 13), dass die Richtlinie 2000/35/EG nicht für
  191. alle Geldforderungen gilt, sondern nur für solche, die Gegenleistungen aus zwischen Unternehmen geschlossenen Verträgen darstellen.
  192. 23
  193. bb) Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben in
  194. § 288 Abs. 2 BGB den nach Art. 3 Abs. 1 d der Richtlinie 2000/35/EG vorgeschriebenen höheren Zinssatz für alle Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, angeordnet. Voraussetzung für
  195. das Vorliegen einer Entgeltforderung ist somit, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung
  196. ist (MünchKomm/Ernst 5. Aufl. § 288 BGB Rdn. 19, § 286 BGB Rdn. 75; Staudinger/Löwisch/Feldmann [Neubearbeitung 2009] BGB § 288 Rdn. 17, § 286
  197. Rdn. 90 ff.; Jauernig/Stadler 13. Aufl. § 288 BGB Rdn. 32).
  198. 24
  199. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind als Entgeltforderungen gemäß § 288 Abs. 2 BGB angesehen worden: Mietzinsansprüche (OLG
  200. Rostock MDR 2005, 139), Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a
  201. BGB (OLG Köln ZMR 2006, 772, 773) und der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB (OLG München MDR 2009, 339; a.A. KG Urteil
  202. vom 27. August 2009 - 23 U 52/09 - juris). Demgegenüber werden nicht als Entgeltforderungen eingeordnet Ansprüche aus einem Vertragsstrafeversprechen
  203. (OLG Hamburg OLGR 2004, 432), auf Erstattung von Abmahnkosten (OLG
  204. Celle NJW-RR 2007, 393), aus § 765 BGB (OLG Düsseldorf WM 2009, 449)
  205. und der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters (OLG Karlsruhe MDR 2006, 101).
  206. - 10 -
  207. 25
  208. b) Die geltend gemachte Forderung der Klägerin auf Zahlung rückständigen Mietzinses als Garantie gemäß § 3 Teil B des Vertrages ist eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB.
  209. 26
  210. aa) Zwar trifft der Einwand der Revision zu, dass, wenn ein Unternehmer
  211. Vermietungsleistungen erbringt und ein Dritter eine Garantie für deren Ausfall
  212. gibt, der bei Ausfall in Anspruch genommene Dritte für seine Garantiezahlungen
  213. keine Gegenleistung erhält. Etwaige Garantiezahlungen sind in diesem Fall wie
  214. eine Art Versicherungsleistung anzusehen, die keine Entgeltforderung i.S.d.
  215. § 288 Abs. 2 BGB ist (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2000/35/EG).
  216. 27
  217. Hier liegt der Fall jedoch anders.
  218. 28
  219. bb) Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des
  220. Vertrages vom 10. Februar 1997 durch das Berufungsgericht ist die Forderung
  221. der Klägerin auf Zahlung rückständigen Mietzinses als Garantie die Gegenleistung für von der Klägerin erbrachte vertragliche Leistungen.
  222. 29
  223. Welche Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist anhand des
  224. Parteiwillens unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu
  225. ermitteln. Entgegen der Ansicht der Revision kann danach für die Frage, ob ein
  226. Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegt, nicht allein auf den im Vertrag unter Teil B
  227. geregelten Mietgarantievertrag abgestellt werden. Vielmehr ist der gesamte
  228. Vertrag zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob und gegebenenfalls für
  229. welche Pflichten der Klägerin nach dem Willen der Parteien die geforderte Mietgarantiezahlung Gegenleistung sein sollte.
  230. 30
  231. cc) Ziel des als "Generalmietvertrag" bezeichneten Vertrages war der
  232. Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien über sämtliche sich im
  233. Eigentum der Klägerin befindlichen Grundstücke gemäß Anlage 2 des Vertra-
  234. - 11 -
  235. ges gegen Zahlung des sich aus der Mietenkalkulation gemäß Anlage 3 ergebenden Gesamtmietzinses (Präambel Ziff. 3, 4, § 1 Ziff. 1 Teil A, § 3 Ziff. 1
  236. Teil A, § 3 Ziff. 1 Teil B des Vertrages).
  237. 31
  238. Durch den in Teil B des Vertrages vereinbarten Mietgarantievertrag sollte
  239. dieses Ziel - zumindest weitgehend - auch für die bereits vermieteten Objekte
  240. erreicht werden, deren Mieter einem Eintritt der Beklagten in den Mietvertrag
  241. nicht zustimmten. Die Rechtsposition der Beklagten wurde der eines Hauptmieters und Untervermieters angenähert. Gemäß § 3 Teil B des Vertrages war die
  242. Beklagte zur monatlichen Zahlung des festgelegten Mietzinses an die Klägerin
  243. verpflichtet, unabhängig davon, ob der Mieter die Miete zahlte oder nicht. Im
  244. Gegenzug trat die Klägerin ihre Mietzinsforderungen gegen die Mieter an die
  245. Beklagte ab (§ 2 Teil B des Vertrages), so dass die Beklagte wie eine Untervermieterin Mietzins von den Mietern verlangen konnte und wie eine Untervermieterin deren Insolvenzrisiko trug. Ihre künftige Position als Hauptmieterin
  246. auch dieser Objekte wurde darüber hinaus durch den insoweit aufschiebend
  247. bedingt abgeschlossenen Generalmietvertrag Teil A gesichert. Schließlich
  248. spricht auch die in § 4 Teil B des Vertrages übernommene Verpflichtung der
  249. Beklagten, bauliche Veränderungen der Mietobjekte, die über die Instandhaltungsverpflichtung der Beklagten hinausgehen und der Vermietbarkeit der Objekte unmittelbar dienen, auf ihre Kosten durchzuführen, dafür, dass der Beklagten nach dem Willen der Parteien die Objekte wie einer Mieterin und Untervermieterin überlassen werden sollten, auch soweit sie noch nicht Mieterin geworden war.
  250. 32
  251. Mit der gewählten vertraglichen Konstruktion wollten die Parteien ihren
  252. Willen verwirklichen, die gesamten der Klägerin gehörenden Grundstücke zu
  253. dem kalkulierten Gesamtmietzins der Beklagten zur Nutzung zu überlassen.
  254. Deshalb ist nach dem Willen der Parteien die Gesamtmietzahlung, unabhängig
  255. - 12 -
  256. davon, ob sie gemäß § 3 Teil A als Miete oder gemäß § 3 Teil B des Vertrages
  257. als Mietgarantie geschuldet wird, die Gegenleistung für die Überlassung der
  258. Mietobjekte. Die Beklagte sollte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach dem Gesamtkonzept der Regelungen letztlich die Verwaltung
  259. und Vermietung des gesamten Objektes übernehmen.
  260. Hahne
  261. Vézina
  262. Schilling
  263. Dose
  264. Günter
  265. Vorinstanzen:
  266. LG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 101 O 124/06 KG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2007 - 8 U 96/07 -