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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 40/13
- vom
- 24. Juli 2013
- in der Betreuungssache
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- FamFG § 70 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1
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- Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem
- Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die
- Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschluss
- vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882).
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- BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - LG Nürnberg-Fürth
- AG Schwabach
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- -2-
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter
- und Dr. Nedden-Boeger
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss
- der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
- 10. Januar 2013 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Beschwerdewert: 3.000 €
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde,
- die sie in einem - ihre Tante betreffenden - Betreuungsverfahren eingelegt hat.
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- 2
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- Das Amtsgericht hat für die Betroffene, die im September 2011 der Beteiligten zu 1 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte, eine Betreuung angeordnet und einen Betreuer bestellt. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1 am
- 29. Oktober 2012 zugestellt worden. Ihre mit Schriftsatz vom 29. November
- 2012 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen.
- Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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- II.
- 3
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- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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- 1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 folgt die Statthaftigkeit
- der Rechtsbeschwerde indessen nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m.
- § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, weil es sich vorliegend nicht um eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 i.V.m. § 117 FamFG handelt, sondern um ein Betreuungsverfahren und damit um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich allerdings aus § 70 Abs. 3
- Satz 1 Nr. 1 FamFG. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss
- des Beschwerdegerichts in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers
- ohne Zulassung statthaft.
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Durch die Verwerfung ihrer
- Beschwerde wird die Beteiligte in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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- a) Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG.
- Diese Norm gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung
- zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Landgericht angenommenen
- Fristversäumung) zu äußern (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB
- 168/08 - FamRZ 2010, 882 Rn. 7 mwN) und ggf. auch einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
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- b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts - was die
- Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht gerügt hat - verfahrensfehlerhaft ergangen.
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- Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom
- 29. November 2012 erfolgte Beschwerde der Beteiligten zu 1 erst am
- 30. November 2012 beim Amtsgericht eingegangen ist, und damit ein Tag nach
- Fristablauf. Dabei hat es versäumt, die Beteiligte zu 1 vor seiner Entscheidung
- hierauf hinzuweisen und ihr somit die Möglichkeit genommen, hierzu Stellung
- zu nehmen und - wie nunmehr mit der Rechtsbeschwerde vorgebracht - ein
- entsprechendes Sendeprotokoll für eine Telefaxversendung zur Kenntnis zu
- geben, wonach die Beschwerde bereits am 29. November 2012 versandt worden ist.
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- 9
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- 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat selbst gemäß § 74
- Abs. 6 Satz 1 FamFG ist nicht möglich, da das Landgericht keine Feststellungen zur Sache getroffen hat. Deshalb ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2
- FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.
- Dose
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- Klinkhammer
- Günter
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- Schilling
- Nedden-Boeger
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- Vorinstanzen:
- AG Schwabach, Entscheidung vom 24.10.2012 - 2 XVII 413/12 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.01.2013 - 13 T 110/13 -
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