You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

311 lines
13 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 170/11
  4. vom
  5. 28. April 2011
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk:
  8. BGHZ:
  9. BGHR:
  10. ja
  11. nein
  12. ja
  13. Brüssel IIa-VO Art. 3, 8, 10, 21, 28; IntFamRVG §§ 1, 27, 31, 32;
  14. HKÜ Art. 3 Satz 1 lit. a, 16
  15. a) Art. 16 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
  16. Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 206 - HKÜ) steht einer
  17. Entscheidung im Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2201/2003 des
  18. Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) nicht
  19. entgegen.
  20. b) Hat das Oberlandesgericht einen Antrag auf Nichtanerkennung zurückgewiesen,
  21. bedarf es keiner Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung gemäß
  22. § 27 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005
  23. (BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 8. Dezember
  24. 2010 BGBl. I S. 1864 - IntFamRVG).
  25. Hat das Oberlandesgericht dennoch die sofortige Wirksamkeit angeordnet, geht
  26. seine Anordnung ins Leere. Deshalb fehlt es dem hiervon Betroffenen an einem
  27. Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung dieser Anordnung gemäß
  28. § 31 IntFamRVG.
  29. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - OLG Bamberg
  30. AG Bamberg
  31. -2-
  32. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Schilling, Dr.
  33. Günter und Dr. Nedden-Boeger
  34. beschlossen:
  35. Der Antrag des Antragstellers, die im Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 2. Zivilsenat - Familiensenat vom 21. März
  36. 2011 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen.
  37. Gründe:
  38. I.
  39. 1
  40. Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung.
  41. 2
  42. Aus der Beziehung des Antragstellers mit der Antragsgegnerin ist das
  43. Kind A.
  44. 3
  45. , geboren am 6. August 2006, hervorgegangen.
  46. Mit Beschluss vom 15. November 2010 übertrug das Gerichts des II. und
  47. III. Stadtbezirks in Budapest (im Folgenden: Stadtbezirksgericht) unter Abänderung der vorangegangenen Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung
  48. die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Antragsgegnerin. Der mit dem
  49. Kind in Deutschland lebende Antragsteller wurde verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Kindesmutter zu
  50. -3-
  51. übergeben sowie Kindesunterhalt zu zahlen. Des Weiteren wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters vorläufig geregelt.
  52. 4
  53. Das Amtsgericht Bamberg hat dem Antrag des Antragstellers, die vorgenannte Entscheidung nicht anzuerkennen, mit Beschluss vom 12. Januar 2011
  54. stattgegeben. Auf die hierauf von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde
  55. hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 21. März 2011 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses
  56. angeordnet.
  57. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner bereits eingelegten,
  58. 5
  59. aber noch nicht begründeten Rechtsbeschwerde. Zudem beantragt er gemäß
  60. § 31 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente
  61. auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005
  62. (BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 8. Dezember
  63. 2010 BGBl. I S. 1864 - im Folgenden: IntFamRVG), die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aufzuheben.
  64. II.
  65. Der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit ist mangels
  66. 6
  67. Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und war daher zurückzuweisen.
  68. 7
  69. 1. Der Antrag ist allerdings gemäß § 31 IntFamRVG statthaft.
  70. 8
  71. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,
  72. dass
  73. auf
  74. das
  75. vorliegende
  76. Verfahren
  77. die
  78. Art. 21 ff.
  79. der
  80. Verordnung
  81. EG Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
  82. -4-
  83. Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend
  84. die
  85. elterliche
  86. Verantwortung
  87. und
  88. zur
  89. Aufhebung
  90. der
  91. Verordnung
  92. EG Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) anzuwenden sind und damit
  93. für das Verfahren gemäß § 1 Nr. 1 IntFamRVG die §§ 32, 16 bis 31 IntFamRVG
  94. entsprechend gelten (s. hierzu Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR [Bearb. 2010] Art. 21 Brüssel IIa-VO Rn. 42; s. auch
  95. Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr Nr. 545 [EL 29] Einl. B
  96. vor I Rn. 32 ff.).
  97. 9
  98. a) Erlässt ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO in der Hauptsache zuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme, richtet sich die Anerkennung und
  99. Vollstreckung dieser Maßnahme in anderen Mitgliedsstaaten nach Art. 21 ff.
  100. Brüssel IIa-VO (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 FamRZ 2011, 542 Rn. 16 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 15. Juli
  101. 2010 - Rs. C-256/09 - FamRZ 2010, 1521). Dabei ist für die Anwendung der
  102. Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO darauf abzustellen, ob das Ursprungsgericht seine
  103. Zuständigkeit auf Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO gestützt hat (vgl. Senatsbeschluss
  104. vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 22). Ist zweifelhaft, worauf das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, ist anhand
  105. der in der Entscheidung des Ursprungsgerichts enthaltenen Ausführungen zu
  106. prüfen, ob dieses seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO
  107. stützen wollte (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ
  108. 2011, 542 Rn. 23).
  109. 10
  110. b) Danach sind die Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO vorliegend anwendbar. Zwar
  111. hat das Stadtbezirksgericht in seinem Beschluss vom 15. November 2010 nicht
  112. ausdrücklich auf die Zuständigkeitsnormen der Brüssel IIa-VO Bezug genommen. Jedoch ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses, dass der Antragsteller den Aufenthaltsort des Kindes nach Auffassung des Stadtbezirksge-
  113. -5-
  114. richts durch den Umzug nach Deutschland willkürlich verändert und damit gegen die Regelung des elterlichen Sorgerechts verstoßen hat. Dem lässt sich
  115. entnehmen, dass das Stadtbezirksgericht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 der Brüssel IIa-VO ausgegangen ist, wonach bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem das
  116. Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen
  117. Aufenthalt hatte, grundsätzlich zuständig bleiben, wenn nicht die - hier nicht
  118. einschlägigen - weiteren Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat das Gericht in seinem Beschluss auch Bezug genommen auf das Urteil vom
  119. 12. Februar 2010 (vgl. S. 3 des Beschlusses vom 15. November 2010), in dem
  120. das Gericht - freilich zu einem Zeitpunkt, als das Kind noch in Ungarn lebte ausdrücklich von seiner Zuständigkeit gemäß Art. 8 der Brüssel IIa-VO ausgegangen war. Nach alledem ergibt sich die Hauptsachezuständigkeit ersichtlich
  121. aus der erlassenen Entscheidung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Februar
  122. 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 24).
  123. c) Findet somit das IntFamRVG Anwendung, so ist der Antrag des An-
  124. 11
  125. tragstellers gemäß § 31 IntFamRVG statthaft, weil das Beschwerdegericht nach
  126. § 27 Abs. 2 IntFamRVG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet
  127. hat.
  128. 2. Einer Entscheidung im Verfahren auf Nichtanerkennung der genann-
  129. 12
  130. ten Entscheidung steht auch Art. 16 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen
  131. Aspekte
  132. internationaler
  133. Kindesentführung
  134. vom
  135. 25. Oktober
  136. 1980
  137. (BGBl. 1990 II S. 206 im Folgenden HKÜ) nicht entgegen.
  138. 13
  139. Zwar ergibt sich aus dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen
  140. Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 5. April 2011, dass das Rückführungsverfahren nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
  141. -6-
  142. internationaler Kindesentführung betrieben wird. Demgemäß kommt Art. 16
  143. HKÜ zur Anwendung, wonach die Gerichte des Vertragsstaates, in den das
  144. Kind verbracht wurde, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen
  145. dürfen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens
  146. nicht zurückzugeben sei, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der
  147. Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt werde. Mithin dürfen
  148. sie keine in die elterliche Verantwortung eingreifenden Maßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 186/03 - FamRZ 2005, 1540, 1544).
  149. Im hier anhängigen Verfahren ist jedoch keine Sachentscheidung über
  150. 14
  151. das Sorgerecht zu treffen. Vielmehr geht es lediglich um die Nichtanerkennung
  152. einer bereits erlassenen Sorgerechtsentscheidung und bezogen auf den hier zu
  153. bescheidenden Antrag nach § 31 IntFamRVG lediglich um die Frage, ob die
  154. Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf Nichtanerkennung ihre sofortige Wirksamkeit behält. Für das HKÜ-Verfahren ist jedoch nicht die Frage
  155. der Anerkennung maßgeblich, sondern gemäß Art. 3 Satz 1 lit. a HKÜ das Sorgerecht, das einer Person nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das
  156. Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen
  157. Aufenthalt hatte.
  158. 3. Jedoch fehlt dem Antrag des Antragstellers das Rechtsschutzbedürf-
  159. 15
  160. nis.
  161. 16
  162. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Rechtsschutzsuchende kein
  163. schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung haben kann (vgl.
  164. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. vor § 253 Rn. 18).
  165. 17
  166. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Anordnung der sofortigen
  167. Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht war unnötig, so dass ihre Aufhebung
  168. die Rechtsposition des Antragstellers nicht zu verbessern vermag.
  169. -7-
  170. 18
  171. a) Die §§ 16 bis 31 IntFamRVG gelten für das Verfahren auf Zulassung
  172. der Zwangsvollstreckung. Demgemäß ermöglicht es die Regelung des § 27
  173. Abs. 2 IntFamRVG, also die dort vorgesehene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, "die Entscheidung in der Hauptsache, das heißt die Zulassung der
  174. Zwangsvollstreckung, praktisch vorwegzunehmen" (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/3981 S. 26).
  175. 19
  176. Dagegen sind die vorgenannten Normen auf das Verfahren der Anerkennungsfeststellung gemäß § 32 IntFamRVG nur entsprechend bzw. "sinngemäß" anzuwenden (Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht
  177. EuZPR/EuIPR [Bearb. 2010] Art. 21 Brüssel IIa-VO Rn. 42).
  178. 20
  179. Weil die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung nach Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO bzw. § 32 IntFamRVG schon
  180. ihrem Inhalt nach keine Veränderung der durch Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO
  181. vorgegebenen Rechtslage bewirkt, geht der Verweis des § 32 IntFamRVG auf
  182. §§ 27 Abs. 2, 31 IntFamRVG hier ins Leere.
  183. 21
  184. b) Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung über die
  185. Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung der ungarischen Sorgerechtsentscheidung hat auch keine Auswirkungen auf ein parallel betriebenes
  186. Verfahren auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Herausgabeanordnung.
  187. 22
  188. Unbeschadet des Umstandes, ob die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts angeordnet bleibt, ist das Gericht, das in
  189. einem weiteren Verfahren gemäß Art. 28 ff. Brüssel IIa-VO zu prüfen hat, ob die
  190. mit der Sorgerechtsentscheidung verbundene Herausgabeanordnung für vollstreckbar zu erklären ist, nicht an die - nicht rechtskräftige - Entscheidung des
  191. Beschwerdegerichts in diesem Verfahren gebunden. Sofern seiner Auffassung
  192. nach keine Ablehnungsgründe im Sinne der Art. 22 bis 24 Brüssel IIa-VO gege-
  193. -8-
  194. ben sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 Brüssel IIa-VO) und die übrigen Voraussetzungen
  195. vorliegen, hat es dem Antrag stattzugeben.
  196. 23
  197. Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffene Entscheidung, also die Zurückweisung des Antrages auf Nichtanerkennung, eine positive Bindungswirkung insoweit erzeugen kann, als die Vollstreckbarerklärung nicht an der Anerkennungsfähigkeit der Sorgerechtsentscheidung scheitern darf. Eine solche
  198. Bindungswirkung träte nämlich allenfalls mit Rechtskraft der Entscheidung des
  199. Beschwerdegerichts ein (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 322 Rn. 11,
  200. wonach die Rechtskraftwirkung der aus Sachgründen abgewiesenen negativen
  201. Feststellungsklage derjenigen eines Urteils entspricht, das einer umgekehrten
  202. positiven Feststellungsklage des Beklagten stattgegeben hätte). Durch die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wird jedoch keine Rechtskraft erzeugt.
  203. Vielmehr wird die Wirksamkeit einer Entscheidung, die gemäß § 27 Abs. 1
  204. Satz 1 IntFamRVG an sich erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt,
  205. durch die Anordnung nach § 27 Abs. 2 IntFamRVG vorverlagert.
  206. -9-
  207. c) Schließlich bleibt es dem Antragsteller unbenommen, bei einer etwai-
  208. 24
  209. gen Vollstreckbarerklärung der in der Sorgerechtsentscheidung angeordneten
  210. Herausgabe und einer entsprechenden Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
  211. einen Antrag nach § 31 IntFamRVG zu stellen.
  212. Hahne
  213. Dr. Günter ist wegen
  214. eines Arztbesuchs an der
  215. Unterschriftsleistung verhindert.
  216. Weber-Monecke
  217. Schilling
  218. Nedden-Boeger
  219. Hahne
  220. Vorinstanzen:
  221. AG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2011 - 211 F 1651/10 OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 2 UF 59/11 -