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13 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 77/10
  4. vom
  5. 17. Mai 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. Treppenlift
  13. ZPO § 531 Abs. 2
  14. a) Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist grundsätzlich
  15. zu verneinen, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach
  16. Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist.
  17. b) Stützt der Beklagte eine Einwendung gegen den Klageanspruch auf eine
  18. Rechtsposition, die er im Wege der Abtretung erworben hat, so ist das entsprechende Verteidigungsmittel erst mit dem Erwerb der Rechtsposition entstanden.
  19. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ZR 77/10 - OLG Düsseldorf
  20. LG Düsseldorf
  21. -2-
  22. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 durch den
  23. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und
  24. Hoffmann sowie die Richterin Schuster
  25. beschlossen:
  26. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das am
  27. 15. April
  28. 2010
  29. verkündete
  30. Urteil
  31. des
  32. 2. Zivilsenats
  33. des
  34. Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
  35. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung
  36. - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  37. Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 425.000,00 Euro festgesetzt.
  38. Gründe:
  39. 1
  40. I.
  41. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in An-
  42. spruch.
  43. 2
  44. Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent
  45. 1 700 812 (Klagepatent), das einen Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung betrifft. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:
  46. -3-
  47. "1.
  48. Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil
  49. (2), das sich auf einer Buchse (11) befindet, durch die die Achse (14) eines
  50. Rotors geführt wird, auf der sich Rollen (15, 16, 17, 18) befinden, die auf
  51. einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln (12, 13) befindet und es dem verzahnten Teil (2) erlaubt,
  52. in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei
  53. sich im Inneren der Platte (6) die Welle des Motorgetriebes (4) dreht, das
  54. mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass für jeden Abstand zwischen den
  55. Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten
  56. Bereich von 200 - 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von
  57. 0 - 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegenüber der
  58. Waagerechten einen Wert von 1,2 - 5 mm/Grad hat und die Übersetzung
  59. bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem
  60. Zahnkranz (21) 1,97 - 5 beträgt."
  61. 3
  62. Die Beklagte zu 1, deren frühere Geschäftsführerin und nunmehrige Liquidatorin die Beklagte zu 2 ist, hat unter der Modellbezeichnung "A.
  63. " Treppen-
  64. lifte vertrieben, bei denen nach Auffassung der Klägerin alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirklicht sind. Die Beklagten haben bestritten, solche Lifte nach der Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents
  65. vertrieben zu haben.
  66. 4
  67. Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme antragsgemäß
  68. verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten zusätzlich den Einwand
  69. der widerrechtlichen Entnahme erhoben. Diesen Einwand haben sie auf Rechte
  70. am Gegenstand des Klagepatents gestützt, die der Ehemann der Beklagten
  71. zu 2, der mit 10% am Stammkapital der Beklagten zu 1 beteiligt ist und deren
  72. Geschäfte faktisch geführt hat, nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils an die
  73. Beklagte zu 2 abgetreten hat.
  74. -4-
  75. 5
  76. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
  77. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der
  78. die Klägerin entgegentritt.
  79. 6
  80. II.
  81. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Zu Recht
  82. rügen die Beklagten eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs
  83. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
  84. 7
  85. 1.
  86. Das Berufungsgericht hat seine die erstinstanzliche Verurteilung be-
  87. stätigende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
  88. 8
  89. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe die Beklagte zwei Tage
  90. nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents einen
  91. Treppenlift geliefert, bei dem alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirklicht seien. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründeten, lägen nicht vor.
  92. 9
  93. Die Beklagten könnten nicht mit der Behauptung gehört werden, sie seien
  94. aufgrund der im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten Abtretung Inhaber der
  95. materiellen Erfinderrechte. Diese Behauptung stelle ein neues Verteidigungsvorbringen dar, das streitig sei und nicht zugelassen werden könne, weil die
  96. Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. Zwar habe der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Werkverträgen entschieden, dass eine nach Abschluss der ersten Instanz erstellte neue Schlussrechnung nicht aufgrund von § 529 Abs. 1 und § 531 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt
  97. bleiben dürfe. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen auf den Fall einer
  98. erst in zweiter Instanz erfolgten Abtretung jedoch nicht zu. Auf daraus abgeleitete Rechte seien die Präklusionsvorschriften anwendbar. Im Streitfall sei das
  99. Verhalten der Beklagten zu 2 mit der Prozessförderungspflicht nach § 138
  100. -5-
  101. Abs. 1 ZPO nicht vereinbar und zudem als nachlässig zu beurteilen. Es sei weder ersichtlich noch von den Beklagten erläutert, weshalb es dem Ehemann der
  102. Beklagten zu 2 nicht möglich gewesen sei, die Informationen zur angeblichen
  103. widerrechtlichen Entnahme schon in erster Instanz zu verschaffen und seine
  104. Rechte an die Beklagte zu 2 abzutreten.
  105. 10
  106. 2.
  107. Diese Beurteilung hält dem Angriff der Nichtzulassungsbeschwerde
  108. in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu einer widerrechtlichen Entnahme zu Unrecht gemäß
  109. § 531 ZPO unberücksichtigt gelassen und damit dem Anspruch der Beklagten
  110. auf rechtliches Gehör verletzt.
  111. 11
  112. a)
  113. Die erstmalige Geltendmachung des Einwandes der widerrechtlichen
  114. Entnahme beruht nicht auf Nachlässigkeit der Beklagten. Nachlässigkeit kann in
  115. der Regel nicht angenommen werden, wenn eine Partei erst aufgrund einer
  116. während des Berufungsverfahrens erfolgten Abtretung in der Lage war, ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen.
  117. 12
  118. Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist grundsätzlich zu verneinen, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach
  119. Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist (BTDrucks. 14/4722, S. 101; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Auflage, § 531
  120. Rn. 24; Musielak/Ball, ZPO, 8. Auflage, § 531 Rn. 19; Prütting/Oberheim, ZPO,
  121. § 531 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 531 Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Beklagten waren erst aufgrund der in zweiter
  122. Instanz erfolgten Abtretung rechtlich in der Lage, aus der von ihnen behaupteten widerrechtlichen Entnahme Einwendungen gegen die Klageansprüche abzuleiten.
  123. -6-
  124. 13
  125. Allerdings spricht viel dafür, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu
  126. machen, wenn ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt gestützt wird und die Möglichkeit, es mit Aussicht auf
  127. Erfolg geltend zu machen, nur noch davon abhängt, dass die Partei ein ihr zustehendes materielles Gestaltungsrecht ausübt (vgl. dazu BAG, Urteil vom
  128. 9. November 1983 - 5 AZR 355/81, NZA 1985, 130, 131 sowie Stein/Jonas/
  129. Leipold, ZPO, 22. Auflage, § 296 Rn. 44). Wenn der Eintritt einer bestimmten
  130. Rechtsfolge nur noch vom Willen des Schuldners abhängt, erschiene es verfehlt, die Rechtzeitigkeit eines auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gestützten
  131. Angriffs- oder Verteidigungsmittels anhand des Zeitpunktes zu bestimmen, zu
  132. dem die Partei von dem ihr zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht
  133. hat. Aus demselben Grund ist es einem Schuldner, der nach dem Schluss der
  134. mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen die Aufrechnung erklärt
  135. hat, verwehrt, ein rechtskräftiges Urteil mit der Vollstreckungsgegenklage anzugreifen, wenn schon vor dem genannten Zeitpunkt eine Aufrechnungslage bestanden hat (BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 342
  136. mwN). Entsprechendes gilt für eine Anfechtung (BGH, Urteil vom 19. November
  137. 2003 - VIII ZR 60/03, NJW 2004, 1252, 1253 mwN) und für eine Kündigungserklärung (BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006,
  138. 229 Rn. 14). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es gerade zum Zweck des Gestaltungsrechts gehört, dem Berechtigten die Entscheidung zu überlassen, zu
  139. welchem Zeitpunkt er von seinem Recht Gebrauch macht. Der Beklagte ist
  140. deshalb nicht gehalten, vorzeitig von einem ihm für einen bestimmten Zeitraum
  141. eingeräumten Optionsrecht Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 25. Februar
  142. 1985 - VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 35) oder ein Leistungsverweigerungsrecht
  143. aufzugeben, um eine Aufrechnungslage herbeizuführen (BGHZ 163, 339, 343).
  144. 14
  145. -7-
  146. Ob bei Gestaltungsrechten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung abzustellen
  147. ist, kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch dahingestellt bleiben (ebenfalls offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 - IV ZR 229/07, r+s
  148. 2010, 420 Rn. 10; obiter bejaht in BGH, Urteil vom 10. März 2011
  149. - IX ZR 82/10, MDR 2011, 754 Rn. 18). Im Streitfall hing die Möglichkeit zur
  150. Geltendmachung des Einwandes nicht allein vom Willen der Beklagten ab. Zur
  151. Abtretung der geltend gemachten Rechte am Gegenstand des Klagepatents
  152. bedurfte es vielmehr der Mitwirkung des Ehemannes der Beklagten zu 2. In
  153. derartigen Konstellationen erschiene es verfehlt, Nachlässigkeit schon deshalb
  154. zu bejahen, weil sich eine Partei nicht rechtzeitig um den Erwerb einer bestimmten Rechtsposition im Wege der Abtretung bemüht hat (vgl. dazu
  155. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage, § 296 Rn. 45). Der Umstand, dass die
  156. prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften nicht den Zweck verfolgen, auf eine
  157. beschleunigte Schaffung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen
  158. hinzuwirken (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, NJW-RR 2005,
  159. 1687; ebenso Musielak/Ball, 8. Auflage, § 531 ZPO Rn. 19; Zöller/Heßler, ZPO,
  160. 28. Auflage, § 531 Rn. 30), mag zwar nicht ausschließen, die Ausübung eines
  161. der Partei bereits zustehenden materiellrechtlichem Gestaltungsrechts im
  162. Rechtsstreit der Pflicht zur Prozessförderung zu unterwerfen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur beschleunigten Schaffung materiellrechtlicher Voraussetzungen kann den prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften jedoch nicht
  163. entnommen werden. Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof die Präklusion eines Verteidigungsmittels abgelehnt, das der Beklagte erst aufgrund eines von
  164. ihm
  165. während
  166. des
  167. Rechtsstreits
  168. erwirkten
  169. Pfändungs-
  170. und
  171. Über-
  172. weisungsbeschlusses geltend machen konnte (BGH, Urteil vom 10. März 2011
  173. - IX ZR 82/10; MDR 2011, 754 Rn. 18). Für einen Rechtserwerb im Wege der
  174. Abtretung kann nichts anderes gelten. Angesichts dessen kann es grundsätzlich nicht als nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO angese-
  175. -8-
  176. hen werden, wenn eine Partei von der Möglichkeit, eine zur erfolgversprechenden Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels erforderliche
  177. Rechtsposition durch Abtretung zu erwerben, nicht unverzüglich Gebrauch gemacht hat.
  178. 15
  179. b)
  180. Ob das Berufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen aus
  181. einem anderen Grund hätte unberücksichtigt lassen dürfen, bedarf keiner Entscheidung.
  182. 16
  183. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine fehlerhafte Begründung für die
  184. Zurückweisung verspäteten Vorbringens vom Rechtsmittelgericht nicht durch
  185. eine andere Begründung ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 22. April 2010
  186. - I ZR 17/09, GRUR-RR 2010, 400 Rn. 5 - Simply the Best!).
  187. 17
  188. c)
  189. In der fehlerhaften Zurückweisung des Vorbringens liegt zugleich
  190. eine entscheidungsrelevante Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
  191. 18
  192. Zwar führt nicht jede fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften
  193. zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG
  194. ist aber verletzt, wenn eine Zurückweisung von Vorbringen als verspätet im
  195. Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007
  196. - IV ZR 25/06, NJW-RR 2007, 1033 Rn. 3 mwN).
  197. 19
  198. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat
  199. die Frage, ob den Beklagten Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, nicht nur in einem
  200. Einzelfall unzutreffend beurteilt. Es hat vielmehr angenommen, dass die § 531
  201. ZPO zu Grunde liegende Pflicht zur Prozessförderung die Parteien auch dazu
  202. anhalten soll, zügig dafür zu sorgen, dass materiellrechtliche Voraussetzungen
  203. -9-
  204. für die Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels eintreten.
  205. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.
  206. 20
  207. 3.
  208. Der Senat hat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der in
  209. § 544 Abs. 7 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufhebung
  210. des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht im Beschlusswege auszusprechen.
  211. Meier-Beck
  212. Gröning
  213. Hoffmann
  214. Bacher
  215. Schuster
  216. Vorinstanzen:
  217. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2008 - 4a O 216/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2010 - I-2 U 15/09 -