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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 68/08
  4. vom
  5. 17. Januar 2012
  6. in der Patentnichtigkeitssache
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,
  10. die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
  11. beschlossen:
  12. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend
  13. das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 € festgesetzt.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 €
  17. festgesetzt.
  18. 2
  19. Die Klägerin zu 3 hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG die getrennte Festsetzung
  20. des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das Schutzzertifikat beantragt,
  21. weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende Schutzzertifikat bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe.
  22. 3
  23. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusam-
  24. -3-
  25. mengerechnet; nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens
  26. 30.000.000 €.
  27. 4
  28. Der Wert von 30.000.000 € ist im Streitfall schon durch den Gegenstand
  29. des ergänzenden Schutzzertifikats erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in
  30. der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 ergeben. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechtsanwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende Schutzzertifikat
  31. angegriffen hat.
  32. Meier-Beck
  33. Keukenschrijver
  34. Grabinski
  35. Mühlens
  36. Schuster
  37. Vorinstanz:
  38. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.12.2007 - 3 Ni 59/05 (EU) -