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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 292/98
  5. Verkündet am:
  6. 14. Februar 2001
  7. Kirchgeßner,
  8. Justizobersekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 14. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
  15. Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
  18. des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 aufgehoben.
  19. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
  20. auch
  21. über
  22. die
  23. Kosten
  24. des
  25. Revisionsverfahrens,
  26. an
  27. den
  28. 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
  29. Von Rechts wegen
  30. Tatbestand:
  31. Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer Rückgriffsansprüche gegen
  32. die Beklagte geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin vermietete eine
  33. Wohnung des versicherten Gebäudes an die Beklagte.
  34. Am 25. April 1996 brach ein Brand in dem zu dieser Wohnung gehörigen
  35. Kinderzimmer aus. Die Klägerin leistete insgesamt über 150.000 DM Ersatz an
  36. den Hauseigentümer. Der auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben, das Berufungsgericht hat
  37. -3-
  38. lediglich die Höhe der zu zahlenden Zinsen herabgesetzt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
  39. Entscheidungsgründe:
  40. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  41. 1. Das Oberlandesgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aus
  42. übergegangenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu. Der gesetzliche Übergang der Forderung des Vermieters
  43. und Hauseigentümers gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer mietvertraglichen Pflichten sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte
  44. durch den vom Vermieter mit der Klägerin geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag mitversichert sei. Die Beklagte sei vielmehr "Dritte" im Sinne des
  45. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG. In einschlägigen Brandschadensfällen treffe den Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des
  46. Mieters entstamme; zunächst müsse der Vermieter eine in seinen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache ausräumen. Gelinge dies, habe sich
  47. der Mieter davon zu entlasten, daß er für den Brand verantwortlich sei. Vorliegend habe die Beklagte keine konkreten Umstände behauptet, aus denen sich
  48. ergeben könnte, daß die Schadensursache im Verantwortungsbereich des
  49. Vermieters liege. Daher trage die Beklagte die Beweislast dafür, daß sie die
  50. Beschädigung der Mietsache durch den Brand nicht zu vertreten habe. Dieser
  51. Beweis sei der Beklagten nicht gelungen.
  52. -4-
  53. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  54. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Wohnungsmieter nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in der
  55. Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern
  56. "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG (BGH, Beschluß vom
  57. 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91, VersR 1992, 311). Danach wäre der Übergang eines gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruches des
  58. Wohnungseigentümers auf die Klägerin nicht ausgeschlossen (BGHZ 131,
  59. 288, 291 f m.zahlr.Nachw.).
  60. b) An dieser Rechtsprechung hat der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 8. November
  61. 2000 (IV ZR 298/99 z. Veröff. in BGHZ bestimmt = VersR 2001, 94 mit Anm.
  62. Lorenz und Wolter) zwar im Ergebnis festgehalten. Er hat jedoch die Ansicht
  63. aufgegeben, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse
  64. des Mieters nicht einbezogen werden, und dargelegt, über die Allgemeinen
  65. Versicherungsbedingungen zur Gebäudefeuerversicherung hinaus könne der
  66. Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Auch könne eine festgestellte Vertragslücke in
  67. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BGHZ 117, 92, 98 f). Während hierzu aber
  68. hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich seien, so hat der IV. Zivilsenat
  69. weiter ausgeführt, ergebe die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages allgemein einen konkludenten Regreßverzicht des
  70. Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden
  71. durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Diese Auslegung beruhe auf
  72. dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers,
  73. -5-
  74. dem als Vermieter daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu
  75. lassen.
  76. Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts
  77. für leichte Fahrlässigkeit könne auch nicht davon abhängen, ob der Mieter im
  78. Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Ob in den Fällen,
  79. in denen der Mieter eine Schäden an fremden Sachen einbeziehende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem Haftpflichtund dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte, hat der IV. Zivilsenat
  80. unentschieden gelassen, weil die Parteien zum Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen hatten.
  81. c) Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat in vollem
  82. Umfang an. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines Regreßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Versicherer
  83. darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim
  84. Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat
  85. (BGH, Urt. v. 8. November 2000 aaO). Da das Berufungsgericht - nach der bisherigen Rechtsprechung folgerichtig - von einer anderen Beweislastverteilung
  86. ausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen
  87. werden. Die Parteien erhalten damit zugleich Gelegenheit, der neuen Rechtslage entsprechend ergänzend vorzutragen. Das Berufungsgericht wird ferner
  88. zu erwägen haben, ob und inwieweit sich im vorliegenden Fall etwas anderes
  89. aufgrund des Umstandes ergeben könnte, daß die Beklagte eine Haftpflichtversi-
  90. -6-
  91. cherung abgeschlossen hatte, die nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien auch den Brandschaden des Vermieters erfaßte (vgl. BGH aaO).
  92. Dr. Deppert
  93. Dr. Beyer
  94. Wiechers
  95. Ball
  96. Dr. Wolst