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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 91/05
- vom
- 20. Dezember 2005
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
- Stöhr
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. November 2005 gegen
- den Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
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- 2
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- Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
- der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
- brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
- Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
- Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
- eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
- oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.
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- -3-
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- Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde
- entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser
- Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er
- bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
- das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte.
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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- Vorinstanzen:
- LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 08.04.2003 - 1 O 115/03 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.04.2005 - 6 U 1719/03 -
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