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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 533/12
- vom
- 10. Februar 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2014 durch den
- Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge vom 31. Dezember 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten der Klägerin
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
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- 2
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- Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
- der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
- es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
- Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
- Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
- wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
- zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
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- Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der
- Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang
- geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen
- können.
- Galke
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- Zoll
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- Pauge
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- Wellner
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- Stöhr
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- Vorinstanzen:
- LG Leipzig, Entscheidung vom 28.07.2011 - 6 O 4483/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 U 1322/11 -
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