|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- LwZR 4/14
- vom
- 16. April 2015
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April 2015
- durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die
- Richterin Dr. Brückner - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVfG ohne Zuziehung
- ehrenamtlicher Richter -
-
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des
- Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2014 wird auf Kosten
- des Beklagten als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 €.
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Die Kläger zu 1 nutzten in der Vergangenheit einen über das Grundstück
- des Beklagten führenden Weg, um ihre Grünlandflächen zu bewirtschaften. Der
- Beklagte
-
- untersagte
-
- den
-
- Klägern
-
- zu
-
- 1
-
- die
-
- weitere
-
- Überfahrt.
-
- Das
-
- Landwirtschaftsgericht hat deren auf Entfernung der errichteten Absperrungen
- und Gewährung der freien Überfahrt gerichtete Klage abgewiesen. Während
- des Berufungsrechtszuges haben die Kläger zu 1 ihren Hof, zu dem die
- Gründlandflächen gehören, auf ihren Sohn, den Kläger zu 3, übertragen. Dieser
- hat seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit erklärt. Das Berufungsgericht hat das
- Urteil geändert und dem nunmehr auf Duldung zugunsten des Klägers zu 3
- gerichteten Klageantrag im Wesentlichen entsprochen. Hiergegen wendet sich
- der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung
- der Berufung erreichen will. Die Kläger beantragen Zurückweisung des
- Rechtsmittels.
-
- -3-
-
- II.
- 2
-
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des
- Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
-
- 3
-
- Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
- EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
- Revisionsverfahren
-
- maßgebend,
-
- wobei die Wertberechnung
-
- nach
-
- den
-
- allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss
- vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.; Beschluss vom 10. Juli
- 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6). Durch das angegriffene Urteil ist der Beklagte
- lediglich in Höhe von 8.000 € beschwert. Maßgeblich ist die Wertminderung, die
- sein Grundstück durch die von dem Berufungsgericht angenommene
- altrechtliche Dienstbarkeit erfährt. Diesen Wert legt die Beschwerde nicht dar.
- Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Beschwer - der Festsetzung des
- Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht entsprechend und unter
- Berücksichtigung der teilweisen Klageabweisung - mit 8.000 € anzusetzen.
- 4
-
- Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Weg müsse unter
- hälftiger Kostenbeteiligung des Beklagten durch Aufwendungen in Höhe von
- rund 45.000 € „ertüchtigt“ werden, um die Durchfahrt mit landwirtschaftlichem
- Gerät zu ermöglichen. Der Beklagte ist nicht dazu verurteilt worden, solche
- Kosten zu tragen. Ob die mit einer Verbesserung des Wegs verbundenen
- Kosten überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits sind, kann dahinstehen.
- Jedenfalls
-
- hat
-
- das
-
- Berufungsgericht
-
- die
-
- Verurteilung
-
- des
-
- Beklagten
-
- ausdrücklich auf die Gestattung und Ermöglichung der Durchfahrt „im Verlauf
- der vorhandenen, zur Zeit mit einer Asphaltdecke versehenen Wegestrecke“
- beschränkt. Dies erfolgte gerade im Hinblick darauf, dass es die Herstellung
- des Wegs als Aufgabe der Kläger ansah, weil der Pächter des Beklagten das
- Wegstück nur in einem kleinen vorderen Bereich mitbenutze.
-
- -4-
-
- III.
- 5
-
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
- Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.
- Stresemann
-
- Czub
-
- Vorinstanzen:
- AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.11.2013 - 4 Lw 18/12 OLG Celle, Entscheidung vom 20.08.2014 - 7 U 2/14 (L) -
-
- Brückner
-
|