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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 407/98
- vom
- 22. Februar 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
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- am 22. Februar 2001
- beschlossen:
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- 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1998 wird insoweit
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- angenommen,
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- als
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- der
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- Kläger
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- die
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- Zahlung
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- von
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- 548.496,32 DM begehrt. Die weitergehende Revision wird nicht
- angenommen.
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- 2. Zur Durchführung der Revision wird dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer Prozeßkostenhilfe
- bewilligt, soweit er die Zahlung von 321.000 DM verlangt. Raten sind nicht zu zahlen. Der weitergehende Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1. Soweit der Kläger weitergehend die Zahlung bis zur Höhe von
- 597.387,57 DM begehrt, wirft sein Rechtsmittel keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im
- Ergebnis keinen Erfolg. Denn auf diesen Teil seines Anfechtungsanspruchs hat
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- sich sein Prozeßkostenhilfegesuch nicht bezogen. Deshalb ist insoweit auch
- nicht die Frist des § 41 Abs. 1 KO gewahrt.
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- 2. Der Kläger hat seine Bedürftigkeit im Sinne von §§ 114, 116 Satz 1
- Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargetan, soweit ein Erfolg der Klage gemäß § 61
- Abs. 1 Nr. 2 KO dem Finanzamt Nienburg/Weser zugute käme. Denn nach
- BGHZ 138, 188 ff hat die Finanzverwaltung einen Prozeßkostenvorschuß zu
- leisten, wenn ihre bevorrechtigte Forderung voll erfüllt würde, falls die Klage
- Erfolg hätte. Den Massegläubigern, die ohnehin schon zur Insolvenzabwicklung Kredit gewährt haben, ist dagegen ein Prozeßkostenvorschuß nicht zuzumuten. Dasselbe gilt hier im Ergebnis auch für die nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO
- bevorrechtigten Gläubiger, deren Forderungen weitestgehend bestritten sind.
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- Kreft
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- Stodolkowitz
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- Fischer
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- Kirchhof
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- Raebel
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