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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 169/03
- vom
- 22. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 22. September 2005
- beschlossen:
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- Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen
- Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
- ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Insbesondere
- hat das Berufungsgericht nicht gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen
- Gehörs verstoßen. Die Klägerin hat zur Frage der Kenntnis der Beklagten im
- Sinne von § 130 InsO nicht ausreichend vorgetragen und hat ihr Vorbringen
- trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht ergänzt.
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- Fischer
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- Raebel
- Cierniak
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- Vill
- Lohmann
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