BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 169/03 vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. September 2005 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Die Klägerin hat zur Frage der Kenntnis der Beklagten im Sinne von § 130 InsO nicht ausreichend vorgetragen und hat ihr Vorbringen trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht ergänzt. Fischer Raebel Cierniak Vill Lohmann