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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 60/12
  4. vom
  5. 4. Juli 2012
  6. in dem Restschuldbefreiungsverfahren
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
  10. Richterin Möhring
  11. am 4. Juli 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2012 wird auf Kosten
  15. des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die "sofortige Beschwerde" des Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl.
  19. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
  20. 2
  21. Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7
  22. InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum
  23. 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen
  24. Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch
  25. das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1
  26. Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die
  27. Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die
  28. - 3 -
  29. nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die
  30. angefochtene Entscheidung am 21. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das
  31. neue Recht Anwendung.
  32. 3
  33. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
  34. beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
  35. Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
  36. Kayser
  37. Gehrlein
  38. Grupp
  39. Fischer
  40. Möhring
  41. Vorinstanzen:
  42. AG Paderborn, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 IN 502/05 LG Paderborn, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 T 127/12 -