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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 60/12
- vom
- 4. Juli 2012
- in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
- Richterin Möhring
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- am 4. Juli 2012
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
- des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2012 wird auf Kosten
- des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- Die "sofortige Beschwerde" des Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl.
- BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
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- 2
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- Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7
- InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum
- 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen
- Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch
- das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1
- Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die
- Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die
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- nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die
- angefochtene Entscheidung am 21. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das
- neue Recht Anwendung.
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- 3
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- Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
- beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
- Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Fischer
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG Paderborn, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 IN 502/05 LG Paderborn, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 T 127/12 -
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