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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 281/05
  4. vom
  5. 6. Juli 2006
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
  10. Lohmann
  11. am 6. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten
  15. der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
  16. Beschwerdewert: 5.000 €.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. In dem am 16. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren legte die
  21. Schuldnerin einen - mehrfach veränderten - Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht
  22. hat den Insolvenzplan zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie erneut eine geänderte Fassung des Insolvenzplans vorgelegt
  23. hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
  24. Schuldnerin.
  25. - 3 -
  26. II.
  27. 2
  28. Die gemäß § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
  29. Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat
  30. und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
  31. Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
  32. (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  33. 3
  34. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung
  35. gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH,
  36. Beschl. v. 15. Dezember 2005 – IX ZB 79/04).
  37. 4
  38. 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung
  39. sei "die Frage, ob das Gericht von sich aus Nachforschungen darüber anstellen
  40. darf, ob ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf
  41. Annahme durch die Gläubiger hat."
  42. 5
  43. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn
  44. andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen
  45. in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs
  46. erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f,
  47. jew. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist
  48. es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für
  49. eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus erge-
  50. - 4 -
  51. bende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f). In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen
  52. Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGHZ
  53. 152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).
  54. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Schuld-
  55. 6
  56. nerin nicht. In der Rechtsmittelbegründung wird zwar ausgeführt, dass das Beschwerdegericht die aufgeworfene Rechtsfrage fehlerhaft entschieden habe.
  57. Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage klärungsbedürftig
  58. sein soll, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist
  59. (vgl. BGHZ 152, 182, 192).
  60. b) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen be-
  61. 7
  62. deutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch
  63. dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen
  64. tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGHZ 154, 288, 292). Für eine Zulassung der Revision unter diesem
  65. Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entnehmen.
  66. - 5 -
  67. 8
  68. 2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6
  69. Satz 2 ZPO abgesehen.
  70. Fischer
  71. Ganter
  72. Cierniak
  73. Raebel
  74. Lohmann
  75. Vorinstanzen:
  76. AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.11.2004 - 43 IN 1320/03 LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.10.2005 - 23 T 11/05 -