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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 254/08
  4. vom
  5. 23. April 2009
  6. in dem Entschädigungsrechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
  10. am 23. April 2009
  11. beschlossen:
  12. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
  13. der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des
  14. Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
  15. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
  16. der Klägerin auferlegt.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Die Klägerin begehrt wegen einer Verschlimmerung ihres anerkannten
  21. Verfolgungsleidens eine Erhöhung der Entschädigungsrente, die das beklagte
  22. Land mit Bescheid vom 27. Februar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht
  23. eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen
  24. Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt die Klägerin Beschwerde, mit
  25. welcher sie die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.
  26. - 3 -
  27. II.
  28. 2
  29. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung
  30. im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
  31. ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser
  32. Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli
  33. 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).
  34. Ganter
  35. Raebel
  36. Fischer
  37. Vill
  38. Pape
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 40/07 OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2008 - 2 U 4/08 (E) -