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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 171/07
- vom
- 17. Juli 2008
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Fischer
- am 17. Juli 2008
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil(Beschwerde-)Kammer des Landgerichts Münster vom 16. August
- 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1
- InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe greifen nicht durch.
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- 1. Soweit das Beschwerdegericht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Schuldner (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) ausgeht, liegt der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.
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- Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung (BGH, Beschl.
- v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481), wonach mündliche Erklärungen
- des Schuldners beachtlich sind, ist im Streitfall nicht einschlägig, weil der
- Schuldner abweichend von der dortigen Sachlage tatsächlich unrichtige schriftliche Angaben gemacht hat. Wenn sich der Schuldner nicht auf einen mündlichen Verkehr beschränkt, füllen unrichtige schriftliche Angaben den Tatbestand
- des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aus.
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- 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Landgericht war nicht gehalten, die Zeugin S.
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- zu hören.
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- Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schuldner wegen
- der von ihm selbst gemachten unrichtigen Angaben den Versagungsgrund des
- § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat. Eine Heilung dieses Tatbestandes hätte durch mündliche Angaben der Zeugin S.
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- allenfalls erfolgen können,
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- wenn sie in dem Gespräch mit dem Treuhänder ausdrücklich auf die zuvor gemachten unrichtigen schriftlichen Angaben hingewiesen hätte. Dies ist indessen
- nicht vorgetragen worden.
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- 3. Soweit das Beschwerdegericht von einem grob fahrlässigen Handeln
- des Schuldners ausgegangen ist, handelt es sich um eine der Prüfung des
- Rechtsbeschwerdegerichts entzogene tatrichterliche Würdigung.
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- 4. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zur Klärung, ob § 290 Abs. 1
- Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen voraussetzt. Eine
- solche war im Streitfall gegeben, weil die Unklarheit, bei welchen Fahrzeugen
- es sich um Leasingfahrzeuge handelt, das Entstehen von Prämienrückständen
- beförderte.
- Ganter
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- Gehrlein
- Lohmann
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- Vill
- Fischer
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- Vorinstanzen:
- AG Münster, Entscheidung vom 10.01.2007 - 74 IN 41/04 LG Münster, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 T 250/07 -
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