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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IX ZB 140/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 20. Dezember 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter,
  10. Raebel und Kayser
  11. beschlossen:
  12. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001
  13. wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
  14. Beschwerdewert: 61.506,37 DM.
  15. Gründe
  16. I.
  17. Der Beklagte zu 1 (im folgenden: der Beklagte) hat gegen ein seinem
  18. erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 21. März 2001 zugestelltes TeilVersäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts vom 16. März 2001 persönlich
  19. mit Telefax vom 21. April 2001 Berufung eingelegt. Zugleich hat er mit der Begründung, er sei "auf PKH angewiesen", um Zuweisung eines Anwalts gebeten.
  20. Am Ende des Faxschreibens hieß es, ein Formular für die Prozeßkostenhilfe
  21. einschließlich der erforderlichen Anlagen liege dem Originalschreiben bei, welches "heute noch auf den Postweg" gehe. Die Erklärung über die persönlichen
  22. - 3 -
  23. und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2-4 ZPO) gingen am 21. Mai
  24. 2001 bei Gericht ein. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch Beschluß
  25. vom 28. Juni 2001 gemäß § 78 b ZPO einen Notanwalt beigeordnet. Dieser hat
  26. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und
  27. zugleich Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom
  28. 29. Oktober 2001 die Wiedereinsetzung versagt und das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen
  29. Beschwerde.
  30. II.
  31. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
  32. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er die Berufungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 233 ZPO).
  33. Zugunsten des Beklagten mag unterstellt werden, daß eine schuldhafte
  34. Säumnis bis zum 20. April 2001 (einem Freitag) nicht vorgelegen hat. An diesem Tage erhielt er Kenntnis davon, daß die Rechtsanwälte Dres. H. und F.
  35. das ihnen angetragene Mandat ablehnten.
  36. Dem Beklagten gereicht aber zum Verschulden, daß er danach nichts
  37. unternommen hat, um einen anderen am Oberlandesgericht zugelassenen und
  38. zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt zu finden. Bis zum Ablauf
  39. der Frist verblieben ihm - abgesehen vom Wochenende - noch 1½ Werktage.
  40. Der Beklagte räumt ein, daß er in dieser Zeit in der genannten Richtung keine
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  42. Bemühungen entfaltet hat. Er habe nicht damit gerechnet, am Freitagnachmittag noch etwas zu erreichen, und am Montag habe er wegen anderweitiger
  43. Verpflichtungen keine Zeit gehabt, um sich der Sache anzunehmen. Welcher
  44. Art diese Abhaltungen waren, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
  45. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß es dem Beklagten
  46. unmöglich war, sich über Telefon oder Fax beim Anwaltsverein oder der Anwaltskammer nach beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwälten zu erkundigen und mit diesen Kontakt aufzunehmen. Daß er gegebenenfalls keinen
  47. Erfolg gehabt hätte oder daß er zwar einen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt gefunden hätte, daß es diesem aber nicht mehr möglich
  48. gewesen wäre, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist nicht glaubhaft gemacht.
  49. Aufgrund einer entsprechenden Belehrung durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in dessen Fax vom 18. April 2001 war dem Beklagten bekannt, daß er persönlich keine wirksame Berufung einlegen konnte.
  50. - 5 -
  51. Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift vom 21. April 2001 angedeutet, Prozeßkostenhilfe beantragen zu wollen. Das ist jedoch unerheblich,
  52. weil er nach seinem eigenen Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht davon
  53. ausgegangen ist, die Berufungsfrist auf diesem Wege ("mittelbar") wahren zu
  54. können.
  55. Kreft
  56. Stodolkowitz
  57. Raebel
  58. Ganter
  59. Kayser