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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 12/09
- vom
- 12. Mai 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter
- Dr. Karczewski und Lehmann
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
- 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder
- grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
- oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz1 ZPO). Der Senat hat
- die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 64.905 €
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- Terno
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- Kessal-Wulf
- Karczewski
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- Harsdorf-Gebhardt
- Lehmann
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- Vorinstanzen:
- LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 13 O 68/06 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 5 U 85/08 -
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